Die Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, geplante Änderungen, die nicht wesentlich sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Anzeige stellt sicher, dass geringfügige Änderungen der Anlage keine unzulässigen Umweltauswirkungen verursachen und weiterhin den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der Betreiber muss die Änderung vor ihrer Umsetzung anzeigen, damit die Behörde prüfen kann, ob sie ohne weitere Genehmigung durchgeführt werden kann.
Die Anzeige nach § 15 BImSchG unterstützt die behördliche Kontrolle und den Umweltschutz bei Anlagenänderungen.