Der Begriff Lärmimmissionsschutz wird meist im Zusammenhang mit Untersuchungen und Gutachten verwendet, die sich auf die Vermeidung bzw. Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beziehen. Vielfach werden auch die verkürzten Ausdrücke Lärmschutz oder Schallschutz gebraucht, die dem Grunde nach ein wesentlich größeres inhaltliches Spektrum der Lärmbekämpfung beinhalten.

Im Kontext des Schallimmissionsschutzes ist unter einem Kontingentnachweis ein schalltechnisches Gutachten zu verstehen, in welchem der qualifizierte Nachweis geführt wird, dass ein Gewerbebetrieb oder eine Industrieanlage die Emissionskontingente einhalten kann, die in einem Bebauungsplan als Ergebnis einer Geräuschkontingentierung als maximal zulässig festgesetzt wurden.

Im Einzelgenehmigungsverfahren wird für dieses Gutachten üblicherweise ein digitales Lärmprognosemodell erstellt, das die Schallquellen des Vorhabens, alle geplanten und bestehenden Baukörper im Untersuchungsbereich sowie die Geländeverhältnisse auf den Schallausbreitungswegen zwischen der Planung und der schutzbedürftigen Nachbarschaft abbildet. Auf dieser Grundlage werden die durch das Vorhaben zu erwartenden Beurteilungspegel unter den zum Zeitpunkt der Genehmigung anzusetzenden Schallausbreitungsbedingungen (Berücksichtigung von Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen, Pegelminderung durch Abschirmung, Pegelerhöhung durch Reflexionen) nach den diesbezüglich geltenden Richtlinien und Regelwerken an allen möglicherweise relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft prognostiziert. Diese Beurteilungspegel sind mit den Immissionskontingenten zu vergleichen, die sich aus dem für das Planungsgrundstück festgesetzten Emissionskontingent errechnen lassen. Schallschutzmaßnahmen und Schallschutzauflagen, die gegebenenfalls notwendig sind, um die Konformität mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zu gewährleisten, werden entwickelt und bilden die Basis für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aus lärmimmisssionsschutzrechtlicher Sicht.

Ist ein Kontingentnachweis für eine bereits bestehende Anlage zu erbringen, so sollten Schallpegelmessungen zwar idealerweise als Immissionsmessungen direkt am maßgeblichen Immissionsort in der schutzbedürftigen Nachbarschaft oder an einem geeigneten Ersatzmesspunkt auf dem Schallausbreitungsweg durchgeführt werden. Aufgrund der zumeist vorliegenden Überlagerung mit den Immissionspegeln anderer Betriebe oder mit Geräuschen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen ist es in den meisten Fällen unumgänglich, Emissionsmessungen an den maßgeblichen Schallquellen des Betriebes durchzuführen und die damit verbundenen Immissionspegel in der Nachbarschaft mittels Lärmprognoseberechnungen zu ermitteln.

Der Begriff Gutachter kann demjenigen des Sachverständigen gleichgesetzt werden.

Die Bezeichnung Gewerbelärmkontingentierung ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Geräuschkontingentierung.

Die Thematik Gestank wird unter dem Glossarbegriff Geruch behandelt. „Geruch“ ist neutral und beschreibt jede Art von olfaktorischer Wahrnehmung, während „Gestank“ explizit für extrem unangenehme Gerüche verwendet wird.

Leicht flüchtige chemische Stoffe bzw. Verbindungen in der Luft, die gut wasser- und fettlöslich sind, können vom Menschen durch den Riechvorgang wahrgenommen werden. Die Geruchsstoffe aktivieren die im Nasendach gelegenen Riechzellen (olfaktorische Sinneszellen), werden als Nervenreize an das Gehirn weitergeleitet und dort als „Geruch“ interpretiert. Außerdem sind die in Nase und Mund verteilten Nervenenden des „Nervus trigeminus“ am Zustandekommen von Geruchsempfindungen beteiligt.

Die Klassifizierung von Geruch im Gehirn erfolgt weitgehend unabhängig vom Bewusstsein und ist daher vom Menschen kaum steuerbar. Je nach persönlichem Erfahrungsschatz sowie der momentanen gesundheitlichen, physischen oder psychischen Verfassung eines Menschen kann ein und dieselbe Geruchssituation sowohl als positives als auch als negatives Geruchserlebnis in Erscheinung treten. Angenehme oder betörende Gerüche werden als Duft bezeichnet, während man im Falle unangenehmer oder ekelerregender Gerüche gemeinhin von Gestank spricht.

Der Begriff „Geruch“ ist wertneutral und beschreibt lediglich das olfaktorische Signal ohne Bewertung.

Weil der menschliche Geruchssinn allen derzeit bekannten chemischen Methoden der Geruchsanalytik überlegen ist, kann man Geruch nicht „messen“, sondern muss auf die „Nase als Messgerät“ zurückgreifen (Olfaktometrie). Das Auftreten eines Geruches wird an der sogenannten Geruchsschwelle (Wahrnehmungsschwelle) festgemacht, welche diejenige Konzentration eines Geruchsstoffes darstellt, bei der die Probanden für 50 % der Stichproben eine erste Geruchsempfindung feststellen.

Ist eine Olfaktometrie aus Zeit- bzw. Kostengründen nicht realisierbar, oder muss eine geplante Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf die Gefahr erheblicher Belästigungen durch Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft untersucht werden, so werden komplexe Ausbreitungsrechnungen zur Prognose der Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden durchgeführt.

Die Ermittlung und immissionsschutzfachliche Beurteilung von Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen stützt sich abhängig vom Anlagentyp und von den zu berücksichtigenden rechtlichen Randbedingungen unter anderem auf die „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) sowie auf eine ganze Fülle von DIN-Normen und VDI-Richtlinien. Die bisher lediglich als Erkenntnisquelle genutzte Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im Jahre 2021 größtenteils in die Verwaltungsvorschrift TA Luft verankert und besitzt somit gesetzlichen Charakter.

Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm.

Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten zumeist notwendig, die bis zum Erreichen der zulässigen Lärmbelastung in der schutzbedürftigen Nachbarschaft insgesamt möglichen Lärmemissionen gerecht und effektiv unter den verschiedenen Gewerbeflächen aufzuteilen. Das diesbezügliche Berechnungsverfahren wird in der DIN 45691 als Geräuschkontingentierung bezeichnet. Im gleichen Kontext werden oft auch die folgenden Begriffe verwendet:

Lärmkontingentierung
Gewerbelärmkontingentierung
Emissionskontingentierung
Prinzip der Geräuschkontingentierung ist es, das emittierende Gebiet in Teilflächen zu untergliedern und diesen abgestufte Emissionskontin­gente zuzuweisen, die – unter definitions­gemäß vereinfachten Schallausbreitungsbedingungen – pro Quadratmeter abgestrahlt werden dürfen, so dass die an den maß­geblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft verfügbaren Planwerte in Summenwirkung aller anlagenbedingten Ge­räuschimmissionen eingehalten werden. Geschickte Flächenaufgliederungen und situationsangepasste Verteilungsprinzipien der Lärmkontingente können die Emissions­qualität von Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten enorm verbessern ohne die Lärmbelastung in der Nachbarschaft zu erhöhen. Mit der Fest­setzun­g maximal zulässiger Emissionskontin­gen­te auf gewerblich nutz­baren Grundstücken wird im Rahmen der Bauleitplanung darauf hinge­wirkt, dass nicht einige we­nige Be­triebe oder Anla­gen die in der Nachbarschaft insgesamt einzuhaltenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte früh­zei­tig aus­schöpfen und da­durch eine Nut­zung bis da­hin noch un­be­bau­ter Flächen, bzw. eine Erwei­te­rung be­reits be­stehen­der Be­triebe erschweren oder gar verhin­dern. Sie gewährleistet ein Höchstmaß an schalltechnischer Planungssicherheit für bestehende und ansiedlungswillige Betriebe sowie für den Vorhabensträger eines Bebauungsplans.

Da die Festsetzung von Emissionskontingenten die Genehmi­gungsinhalte be­stehender Anlagen nicht be­rüh­ren und bei der Be­hand­lung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen unab­hängig von bau­leitplanerischen Festlegun­gen immer vorrangig die Regelungen der TA Lärm heranzuziehen sind, geht auch von einer nachträglichen Kontingentierung bereits bebauter Gewerbegebiete keine Gefährdung geneh­migter Betriebsabläufe oder gar des Be­standsschutzes vorhandener Anlagen aus. Die bau­leitplanerischen Festset­zungen kommen erst dann zum Tragen, wenn in einem kontingen­tierten Gebiet Neugenehmigungen oder Nutzungsänderungen bean­tragt werden. So kön­nen mit der Lärmkontingentierung bereits bebaute und bislang „unbeschränkte“ Gewerbegebiete städtebaulich überplant und schall­tech­nische Missstände auf langfristige Sicht beseitigt werden. Gebie­te, die durch un­verträg­li­che Nutzungen und hohes lärmimmissionsschutzfachli­ches Kon­fliktpotenzial geprägt sind, können städtebaulich saniert werden.

Staub ist zunächst ein ganz natürlicher Bestandteil der Luft und damit so gut wie überall präsent. Je nach Größe der Staubteilchen (Partikel) spricht man von Schwebstaub, Feinstaub oder ultrafeinem Staub. Partikel können schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Berühmt-berüchtigt sind die Inhalte der TA Luft spätestens seit der medienträchtigen Diskussion zum Thema Feinstaub, vor allem im Hinblick auf verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastungen. Die Debatte über die europäische Luftqualitätsrahmenrichtlinie wirbelt viel Staub auf, weil die dort festgesetzten Grenzwerte für Staubpartikel (PM10) und für Stickstoffdioxid (NO2), die seit dem Jahr 2005 (für PM10) bzw. ab dem Jahr 2010 (für NO2) gelten, europaweit in vielen Städten – insbesondere in Ballungsräumen und in Straßenschluchten mit hohem Verkehrsaufkommen – immer noch überschritten werden. Weitere Erläuterungen im Zusammenhang mit dem Begriff Feinstaub sind im Glossareintrag Staub zu finden.

Ist von einer Emissionskontingentierung die Rede, so ist damit in aller Regel eine Geräuschkontingentierung gemeint.

In selteneren Fällen kann es sich jedoch auch um eine Geruchskontingentierung oder um die Aufteilung und Festlegung der zulässigen Obergrenzen zur Emission anderer luftverunreinigender Stoffe handeln.

Erläuterungen zum Thema Duft finden sich unter dem Glossarbegriff Geruch.