Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Als schädliche Umwelteinwirkungen bezeichnet man Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Lichtimmissionen, Wärme, Strahlen sowie andere Immissionen, sofern diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit bzw. die Nachbarschaft hervorrufen können. Neben verschiedenen allgemeinen und gemeinsamen Vorschriften enthält das BImSchG spezielle Festlegungen zu den folgenden Themenkomplexen:

  • Errichtung und Betrieb von Anlagen (anlagenbezogener Immissionsschutz)
  • Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, Biokraftstoffen (produktbezogener Immissionsschutz)
  • Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (verkehrsbezogener Immissionsschutz)
  • Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
  • Lärmminderungsplanung (Schutz vor Umgebungslärm)

Technisch und vollzugsrechtlich im Detail konkretisiert werden die grundsätzlichen Vorschriften des BImSchG durch die zahlreichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV), die als Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland speziell hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltung verbindlich erfüllt werden müssen. Unter anderem sind die folgenden Durchführungsverordnungen zu beachten:

1. BImSchV: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
13. BImSchV: Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
16. BImSchV: Verkehrslärmschutzverordnung
18. BImSchV: Sportanlagenlärmschutzverordnung
24. BImSchV: Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
32. BImSchV: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
34. BImSchV: Verordnung über die Lärmkartierung
39. BImSchV: Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
44. BImSchV: Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Von großer Bedeutung für die konkrete technische Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften des BImSchG sind schließlich noch die beiden folgenden bundeseinheitlichen „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz:

TA Luft: Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TA Lärm: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist der Begriff der Anlage wie folgt definiert:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge und
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.

Ausgenommen von diesem Anlagenbegriff werden öffentliche Verkehrswege sowie Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrswegen am Verkehr teilnehmen.

Anlagen unterliegen grundsätzlich den im Zweiten Teil des BImSchG fixierten Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (anlagenbezogener Immissionsschutz). Sie lassen sich in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gruppieren.

Die Erfordernis der Genehmigung einer Anlage nach BImSchG ist in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) geregelt. Diese Verordnung beinhaltet den nach Branchen geordneten Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen und differenziert mittels dezidierter Leistungsschwellen in Anlagen nach „Spalte 1“ und „Spalte 2“. Die Zugehörigkeit einer Anlage zu Spalte 1 bzw. Spalte 2 der 4. BImSchV bestimmt Art und Umfang des erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und entscheidet insbesondere über die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm.

Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten zumeist notwendig, die bis zum Erreichen der zulässigen Lärmbelastung in der schutzbedürftigen Nachbarschaft insgesamt möglichen Lärmemissionen gerecht und effektiv unter den verschiedenen Gewerbeflächen aufzuteilen. Das diesbezügliche Berechnungsverfahren wird in der DIN 45691 als Geräuschkontingentierung bezeichnet. Im gleichen Kontext werden oft auch die folgenden Begriffe verwendet:

Lärmkontingentierung
Gewerbelärmkontingentierung
Emissionskontingentierung
Prinzip der Geräuschkontingentierung ist es, das emittierende Gebiet in Teilflächen zu untergliedern und diesen abgestufte Emissionskontin­gente zuzuweisen, die – unter definitions­gemäß vereinfachten Schallausbreitungsbedingungen – pro Quadratmeter abgestrahlt werden dürfen, so dass die an den maß­geblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft verfügbaren Planwerte in Summenwirkung aller anlagenbedingten Ge­räuschimmissionen eingehalten werden. Geschickte Flächenaufgliederungen und situationsangepasste Verteilungsprinzipien der Lärmkontingente können die Emissions­qualität von Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten enorm verbessern ohne die Lärmbelastung in der Nachbarschaft zu erhöhen. Mit der Fest­setzun­g maximal zulässiger Emissionskontin­gen­te auf gewerblich nutz­baren Grundstücken wird im Rahmen der Bauleitplanung darauf hinge­wirkt, dass nicht einige we­nige Be­triebe oder Anla­gen die in der Nachbarschaft insgesamt einzuhaltenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte früh­zei­tig aus­schöpfen und da­durch eine Nut­zung bis da­hin noch un­be­bau­ter Flächen, bzw. eine Erwei­te­rung be­reits be­stehen­der Be­triebe erschweren oder gar verhin­dern. Sie gewährleistet ein Höchstmaß an schalltechnischer Planungssicherheit für bestehende und ansiedlungswillige Betriebe sowie für den Vorhabensträger eines Bebauungsplans.

Da die Festsetzung von Emissionskontingenten die Genehmi­gungsinhalte be­stehender Anlagen nicht be­rüh­ren und bei der Be­hand­lung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen unab­hängig von bau­leitplanerischen Festlegun­gen immer vorrangig die Regelungen der TA Lärm heranzuziehen sind, geht auch von einer nachträglichen Kontingentierung bereits bebauter Gewerbegebiete keine Gefährdung geneh­migter Betriebsabläufe oder gar des Be­standsschutzes vorhandener Anlagen aus. Die bau­leitplanerischen Festset­zungen kommen erst dann zum Tragen, wenn in einem kontingen­tierten Gebiet Neugenehmigungen oder Nutzungsänderungen bean­tragt werden. So kön­nen mit der Lärmkontingentierung bereits bebaute und bislang „unbeschränkte“ Gewerbegebiete städtebaulich überplant und schall­tech­nische Missstände auf langfristige Sicht beseitigt werden. Gebie­te, die durch un­verträg­li­che Nutzungen und hohes lärmimmissionsschutzfachli­ches Kon­fliktpotenzial geprägt sind, können städtebaulich saniert werden.