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Abgrabungsrecht

Das Abgrabungsrecht befasst sich mit den rechtlichen Regelungen zur Nutzung und Ausbeutung von Bodenressourcen, insbesondere im Hinblick auf Abgrabungen wie Sand-, Kies- oder Erdabbau. Es stellt sicher, dass solche Eingriffe in den Boden unter umweltrechtlichen, baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Aspekten geregelt sind. In Deutschland ist das Abgrabungsrecht primär in den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer verankert und… Das Abgrabungsrecht befasst sich mit den rechtlichen Regelungen zur Nutzung und Ausbeutung von Bodenressourcen, insbesondere im Hinblick auf Abgrabungen wie Sand-, Kies- oder Erdabbau. Es stellt sicher, dass solche Eingriffe in den Boden unter umweltrechtlichen, baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Aspekten geregelt sind. In Deutschland ist das Abgrabungsrecht primär in den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer verankert und wird durch kommunale Satzungen ergänzt.

Ein zentraler Aspekt des Abgrabungsrechts ist die Genehmigungspflicht. Vor Beginn einer Abgrabung ist in der Regel ein Genehmigungsverfahren erforderlich, bei dem Umweltverträglichkeit, der Schutz des Landschaftsbildes sowie die Auswirkungen auf Flora und Fauna geprüft werden. Die Behörden legen in diesem Zusammenhang auch Wiederherstellungsmaßnahmen nach Beendigung der Abgrabung fest, wie etwa Rekultivierung oder Renaturierung.
Anlage

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist der Begriff der Anlage wie folgt definiert: Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Ausgenommen von diesem Anlagenbegriff werden öffentliche Verkehrswege sowie Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrswegen am… Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist der Begriff der Anlage wie folgt definiert:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge und

  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.


Ausgenommen von diesem Anlagenbegriff werden öffentliche Verkehrswege sowie Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrswegen am Verkehr teilnehmen.

Anlagen unterliegen grundsätzlich den im Zweiten Teil des BImSchG fixierten Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (anlagenbezogener Immissionsschutz). Sie lassen sich in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gruppieren.

Die Erfordernis der Genehmigung einer Anlage nach BImSchG ist in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) geregelt. Diese Verordnung beinhaltet den nach Branchen geordneten Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen und differenziert mittels dezidierter Leistungsschwellen in Anlagen nach "Spalte 1" und "Spalte 2". Die Zugehörigkeit einer Anlage zu Spalte 1 bzw. Spalte 2 der 4. BImSchV bestimmt Art und Umfang des erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und entscheidet insbesondere über die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung.
Antragsunterlagen

Antragsunterlagen sind die Dokumente und Informationen, die von einem Antragsteller bei einer Genehmigungsbehörde eingereicht werden, um eine behördliche Genehmigung für ein geplantes Vorhaben zu erhalten. Diese Unterlagen enthalten in der Regel detaillierte Beschreibungen des Projekts, technische Pläne, Gutachten und Nachweise, die die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, die öffentliche Sicherheit und andere relevante Aspekte… Antragsunterlagen sind die Dokumente und Informationen, die von einem Antragsteller bei einer Genehmigungsbehörde eingereicht werden, um eine behördliche Genehmigung für ein geplantes Vorhaben zu erhalten. Diese Unterlagen enthalten in der Regel detaillierte Beschreibungen des Projekts, technische Pläne, Gutachten und Nachweise, die die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, die öffentliche Sicherheit und andere relevante Aspekte beleuchten.

Antragsunterlagen für Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind die Dokumente und Nachweise, die für die Genehmigung von Anlagen erforderlich sind, die unter das BImSchG fallen. Diese Unterlagen sind notwendig, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den Vorgaben des Immissionsschutzes steht und keine unzumutbaren Umweltbelastungen verursacht. Typische Anlagen, die eine Genehmigung nach dem BImSchG benötigen, sind Industrieanlagen, Kraftwerke oder große landwirtschaftliche Betriebe.

Die Antragsunterlagen umfassen in der Regel:

  • Projektbeschreibung: Detaillierte Angaben zur geplanten Anlage, ihrem Betrieb und ihrer Funktionsweise.

  • Technische Pläne und Zeichnungen: Bau- und Lagepläne sowie technische Beschreibungen der Anlage.

  • Umweltberichte und Gutachten: Diese beinhalten Analysen zu möglichen Umweltauswirkungen, wie z.B. Lärm, Luftschadstoffe, Wasserverunreinigungen und Abfall.

  • Schutz- und Sicherheitskonzepte: Nachweise zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und zum Schutz der Umgebung.

  • Maßnahmen zur Emissionsminderung: Beschreibung der Technologien und Verfahren, die zur Begrenzung von Emissionen eingesetzt werden.

  • Nachweise zur Vereinbarkeit mit Planungs- und Naturschutzvorgaben: Beurteilungen der Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere auf Schutzgebiete und sensible Ökosysteme.


Die Antragsunterlagen nach dem BImSchG bilden die Grundlage für die behördliche Prüfung und Genehmigung der Anlage. Sie müssen vollständig und korrekt sein, um eine reibungslose Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten. Zudem dienen sie der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der betroffene Bürger Einwendungen vorbringen können.

Abgrenzung zu anderen Genehmigungsverfahren: Im Vergleich zu allgemeinen Baugenehmigungen sind Anträge nach dem BImSchG oft umfangreicher, da sie speziell auf die Umweltauswirkungen und den Immissionsschutz ausgerichtet sind.
Anzeige (§ 15 BImSchG)

Die Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, geplante Änderungen, die nicht wesentlich sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Anzeige stellt sicher, dass geringfügige Änderungen der Anlage keine unzulässigen Umweltauswirkungen verursachen und weiterhin den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der Betreiber muss die Änderung vor ihrer Umsetzung anzeigen, damit die Behörde prüfen kann,… Die Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, geplante Änderungen, die nicht wesentlich sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Anzeige stellt sicher, dass geringfügige Änderungen der Anlage keine unzulässigen Umweltauswirkungen verursachen und weiterhin den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der Betreiber muss die Änderung vor ihrer Umsetzung anzeigen, damit die Behörde prüfen kann, ob sie ohne weitere Genehmigung durchgeführt werden kann.

Die Anzeige nach § 15 BImSchG unterstützt die behördliche Kontrolle und den Umweltschutz bei Anlagenänderungen.
Bauakustik

Die Bauakustik befasst sich mit der Übertragung und Reduzierung von Schall zwischen verschiedenen Räumen oder Gebäudeteilen. Ziel der Bauakustik ist es, durch geeignete Maßnahmen den Schallschutz zu verbessern und unerwünschte Geräusche zu minimieren, die beispielsweise durch Trittschall, Luftschall oder Körperschall entstehen. Wichtige Bereiche der Bauakustik sind die Schalldämmung von Wänden, Decken und Böden sowie die… Die Bauakustik befasst sich mit der Übertragung und Reduzierung von Schall zwischen verschiedenen Räumen oder Gebäudeteilen. Ziel der Bauakustik ist es, durch geeignete Maßnahmen den Schallschutz zu verbessern und unerwünschte Geräusche zu minimieren, die beispielsweise durch Trittschall, Luftschall oder Körperschall entstehen. Wichtige Bereiche der Bauakustik sind die Schalldämmung von Wänden, Decken und Böden sowie die Schallisolierung von Fenstern und Türen. Ein hoher Standard in der Bauakustik sorgt dafür, dass benachbarte Räume akustisch gut voneinander getrennt sind, um Komfort und Privatsphäre zu gewährleisten.
Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Als schädliche Umwelteinwirkungen bezeichnet man Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Lichtimmissionen, Wärme, Strahlen sowie andere Immissionen, sofern diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit bzw. die Nachbarschaft hervorrufen… Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Als schädliche Umwelteinwirkungen bezeichnet man Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Lichtimmissionen, Wärme, Strahlen sowie andere Immissionen, sofern diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit bzw. die Nachbarschaft hervorrufen können. Neben verschiedenen allgemeinen und gemeinsamen Vorschriften enthält das BImSchG spezielle Festlegungen zu den folgenden Themenkomplexen:

  • Errichtung und Betrieb von Anlagen (anlagenbezogener Immissionsschutz)

  • Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, Biokraftstoffen (produktbezogener Immissionsschutz)

  • Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (verkehrsbezogener Immissionsschutz)

  • Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung

  • Lärmminderungsplanung (Schutz vor Umgebungslärm)


Technisch und vollzugsrechtlich im Detail konkretisiert werden die grundsätzlichen Vorschriften des BImSchG durch die zahlreichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV), die als Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland speziell hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltung verbindlich erfüllt werden müssen. Unter anderem sind die folgenden Durchführungsverordnungen zu beachten:

1. BImSchV: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
13. BImSchV: Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
16. BImSchV: Verkehrslärmschutzverordnung
18. BImSchV: Sportanlagenlärmschutzverordnung
24. BImSchV: Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
32. BImSchV: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
34. BImSchV: Verordnung über die Lärmkartierung
39. BImSchV: Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
44. BImSchV: Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Von großer Bedeutung für die konkrete technische Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften des BImSchG sind schließlich noch die beiden folgenden bundeseinheitlichen "normkonkretisierenden" Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz:

TA Luft: Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TA Lärm: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Duft

Erläuterungen zum Thema Duft finden sich unter dem Glossarbegriff Geruch.
Emissionen

Emissionen bezeichnen die Freisetzung von Stoffen oder Energie, wie z.B. Schadstoffen, Lärm, Wärme oder Strahlung, in die Umwelt. Der Begriff wird häufig im Zusammenhang mit Luftschadstoffen wie Stickoxiden (NOₓ) und Feinstaub oder aber auch lärmverursachende Quellen verwendet, die durch menschliche Aktivitäten wie Verkehr, Industrieproduktion und Energieerzeugung entstehen. Emissionen können aber auch natürliche Quellen haben, z.B.… Emissionen bezeichnen die Freisetzung von Stoffen oder Energie, wie z.B. Schadstoffen, Lärm, Wärme oder Strahlung, in die Umwelt. Der Begriff wird häufig im Zusammenhang mit Luftschadstoffen wie Stickoxiden (NOₓ) und Feinstaub oder aber auch lärmverursachende Quellen verwendet, die durch menschliche Aktivitäten wie Verkehr, Industrieproduktion und Energieerzeugung entstehen. Emissionen können aber auch natürliche Quellen haben, z.B. Vulkanausbrüche oder Waldbrände. Emissionskontrollen und -reduktionen sind zentrale Ansätze in Bereichen wie Umweltschutz und Klimapolitik, um die negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Klima und Ökosysteme zu minimieren.

Emissionen im Sinne des BImSchG sind laut dem §3 "...die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen."
Emissionskataster

Ein Emissionskataster ist eine umfassende Datensammlung, die die Menge und Art der Emissionen von Schadstoffen erfasst, die von verschiedenen Quellen in die Umwelt freigesetzt werden. Dies kann Schadstoffe in der Luft, im Wasser, im Boden oder Lärmemissionen umfassen. Es bietet eine geografisch und zeitlich geordnete Übersicht über die Emissionen in einem bestimmten Gebiet. Ein Emissionskataster… Ein Emissionskataster ist eine umfassende Datensammlung, die die Menge und Art der Emissionen von Schadstoffen erfasst, die von verschiedenen Quellen in die Umwelt freigesetzt werden. Dies kann Schadstoffe in der Luft, im Wasser, im Boden oder Lärmemissionen umfassen. Es bietet eine geografisch und zeitlich geordnete Übersicht über die Emissionen in einem bestimmten Gebiet.

Ein Emissionskataster ist ein wesentliches Instrument im Immissionsschutz: Es ermöglicht die Analyse und Bewertung der Umweltauswirkungen von Emissionen und dient als Grundlage für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffbelastungen und zur Verbesserung der Umweltqualität.

Emissionskataster werden genutzt, um:

Emissionen aus verschiedenen Quellen wie Industrie, Verkehr, Landwirtschaft und privaten Haushalten zu erfassen,
die räumliche und zeitliche Verteilung von Schadstoffen zu analysieren,
langfristige Trends in der Umweltbelastung zu erkennen,
die Grundlage für Prognoserechnungen und die Umweltüberwachung zu schaffen,
und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Emissionsminderung zu bewerten.

Ein gut geführtes Emissionskataster unterstützt Behörden und Planer dabei, gezielte Maßnahmen zur Reduzierung von Umweltbelastungen zu entwickeln und die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte sicherzustellen.
Emissionskontingentierung

Ist von einer Emissionskontingentierung die Rede, so ist damit in aller Regel eine Geräuschkontingentierung gemeint. In selteneren Fällen kann es sich jedoch auch um eine Geruchskontingentierung oder um die Aufteilung und Festlegung der zulässigen Obergrenzen zur Emission anderer luftverunreinigender Stoffe handeln. Ist von einer Emissionskontingentierung die Rede, so ist damit in aller Regel eine Geräuschkontingentierung gemeint.

In selteneren Fällen kann es sich jedoch auch um eine Geruchskontingentierung oder um die Aufteilung und Festlegung der zulässigen Obergrenzen zur Emission anderer luftverunreinigender Stoffe handeln.
Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung galt von 2002 bis 2020 und wurde durch das Gebäudeenergiegesetz zum 1. November 2020 abgelöst. Sie enthielt energetische Anforderungen an den Wärmeschutz und die Anlagentechnik von Gebäuden. Ziel der Verordnung war es, den Energieverbrauch in Gebäuden auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Erneuerbare Energie

Auch regenerative Energie genannt, wird entweder aus Quellen gewonnen, die sich kurzfristig von selbst erneuern oder deren Nutzung nicht zur Erschöpfung der Quelle beiträgt (z.B. Sonnenenergie, Windkragt, Erdwärme, Wasserwerk).
Erörterungstermin

Ein Erörterungstermin ist ein formaler Bestandteil von Genehmigungsverfahren, insbesondere bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen. In diesem Termin haben betroffene Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Behörden und andere Interessengruppen die Möglichkeit, ihre Einwände und Bedenken gegenüber dem geplanten Vorhaben direkt mit den Projektträgern und den Genehmigungsbehörden zu diskutieren. Ziel des Erörterungstermins ist es, die eingereichten… Ein Erörterungstermin ist ein formaler Bestandteil von Genehmigungsverfahren, insbesondere bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen. In diesem Termin haben betroffene Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Behörden und andere Interessengruppen die Möglichkeit, ihre Einwände und Bedenken gegenüber dem geplanten Vorhaben direkt mit den Projektträgern und den Genehmigungsbehörden zu diskutieren. Ziel des Erörterungstermins ist es, die eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen transparent zu behandeln und offene Fragen zu klären. Der Termin dient der Meinungsbildung und der Abwägung der verschiedenen Interessen, bevor eine Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens getroffen wird.

Ablauf: In der Regel erfolgt der Erörterungstermin nach einer öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen und der Einreichung von Einwendungen. Die Genehmigungsbehörde leitet den Termin und fasst die Ergebnisse in einem Protokoll zusammen, das als Grundlage für die weitere Entscheidungsfindung dient.

Bedeutung: Der Erörterungstermin stellt sicher, dass die Betroffenen frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden und ihre Bedenken im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden können. Er trägt somit zur Transparenz und Akzeptanz von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei.
Feinstaub

Staub ist zunächst ein ganz natürlicher Bestandteil der Luft und damit so gut wie überall präsent. Je nach Größe der Staubteilchen (Partikel) spricht man von Schwebstaub, Feinstaub oder ultrafeinem Staub. Partikel können schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Berühmt-berüchtigt sind die Inhalte der TA Luft spätestens seit der medienträchtigen Diskussion zum Thema Feinstaub, vor allem… Staub ist zunächst ein ganz natürlicher Bestandteil der Luft und damit so gut wie überall präsent. Je nach Größe der Staubteilchen (Partikel) spricht man von Schwebstaub, Feinstaub oder ultrafeinem Staub. Partikel können schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Berühmt-berüchtigt sind die Inhalte der TA Luft spätestens seit der medienträchtigen Diskussion zum Thema Feinstaub, vor allem im Hinblick auf verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastungen. Die Debatte über die europäische Luftqualitätsrahmenrichtlinie wirbelt viel Staub auf, weil die dort festgesetzten Grenzwerte für Staubpartikel (PM10) und für Stickstoffdioxid (NO2), die seit dem Jahr 2005 (für PM10) bzw. ab dem Jahr 2010 (für NO2) gelten, europaweit in vielen Städten - insbesondere in Ballungsräumen und in Straßenschluchten mit hohem Verkehrsaufkommen - immer noch überschritten werden. Weitere Erläuterungen im Zusammenhang mit dem Begriff Feinstaub sind im Glossareintrag Staub zu finden.
Feuchteschutz

Wärme- und Feuchteschutz müssen bei bauphysikalischen Analysen immer zusammen betrachtet werden, um Baumängel vorzubeugen. Neben der Reduzierung des Heizwärmebedarfs steht die Sicherstellung eines dauerhaften hygienischen und behaglichen Raumklimas. Ziel ist es somit, Bauteile dauerhaft vor Feuchtigkeit zu schützen und dadurch z.B. Schimmelbildung zu unterbinden.
FFH-Gebiet

Ein FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) ist ein Schutzgebiet, das im Rahmen der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ausgewiesen wird. Diese Richtlinie, auch als Habitat-Richtlinie bekannt, dient dem Schutz natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Europäischen Union. FFH-Gebiete sind Teil des Natura 2000-Netzwerks, das den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa sicherstellen soll. Ziel… Ein FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) ist ein Schutzgebiet, das im Rahmen der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ausgewiesen wird. Diese Richtlinie, auch als Habitat-Richtlinie bekannt, dient dem Schutz natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Europäischen Union. FFH-Gebiete sind Teil des Natura 2000-Netzwerks, das den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa sicherstellen soll.

Ziel eines FFH-Gebiets ist es, besonders gefährdete Lebensräume wie Trockenrasen, Moore, Wälder oder Flussauen sowie seltene Arten wie bestimmte Fledermäuse, Amphibien oder Pflanzen langfristig zu erhalten und zu fördern. In diesen Gebieten gelten strenge Schutzauflagen, die sicherstellen sollen, dass die Erhaltungsziele, also die Sicherung und Wiederherstellung der Lebensräume und Arten, erreicht werden.
FFH-Verträglichkeitsprüfung

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein spezielles Prüfverfahren, das im Rahmen von Planungen und Projekten durchgeführt wird, die potenziell Auswirkungen auf Gebiete des europäischen Natura 2000-Netzwerks haben könnten. Diese Gebiete sind nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen und dienen dem Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume in Europa. Das Ziel der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist es, zu bewerten,… Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein spezielles Prüfverfahren, das im Rahmen von Planungen und Projekten durchgeführt wird, die potenziell Auswirkungen auf Gebiete des europäischen Natura 2000-Netzwerks haben könnten. Diese Gebiete sind nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen und dienen dem Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume in Europa.

Das Ziel der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist es, zu bewerten, ob ein geplantes Vorhaben die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets oder Vogelschutzgebiets erheblich beeinträchtigen könnte. Dazu wird geprüft, ob die Lebensräume und Arten, für deren Schutz das Gebiet ausgewiesen wurde, durch das Projekt gefährdet werden könnten.

Ablauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung:

  1. Vorprüfung: Erste Einschätzung, ob das Vorhaben überhaupt relevante Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben könnte.

  2. Verträglichkeitsprüfung: Detaillierte Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete und ihrer Erhaltungsziele.

  3. Alternativenprüfung: Wenn das Projekt erhebliche Beeinträchtigungen erwarten lässt, müssen Alternativen geprüft werden.

  4. Ausnahmeregelungen und Ausgleichsmaßnahmen: Wenn keine Alternativen existieren und das Vorhaben von zwingendem öffentlichen Interesse ist, können Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, um die nachteiligen Auswirkungen zu kompensieren.


Abgrenzung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Während die UVP eine umfassende Untersuchung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf verschiedene Umweltaspekte darstellt, fokussiert sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung spezifisch auf die Auswirkungen auf europäische Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit oft Teil einer UVP, wenn Natura 2000-Gebiete betroffen sind.
FFH-Vorprüfung

Die FFH-Vorprüfung ist ein vorgeschaltetes Verfahren im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sie dient der ersten Einschätzung, ob ein geplantes Vorhaben potenziell erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet) haben könnte und somit eine detaillierte FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist. Ziel der FFH-Vorprüfung ist es, schnell und mit einem vertretbaren Aufwand zu klären, ob das Vorhaben zu… Die FFH-Vorprüfung ist ein vorgeschaltetes Verfahren im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sie dient der ersten Einschätzung, ob ein geplantes Vorhaben potenziell erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet) haben könnte und somit eine detaillierte FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist.

Ziel der FFH-Vorprüfung ist es, schnell und mit einem vertretbaren Aufwand zu klären, ob das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets führen könnte. In der Regel wird die FFH-Vorprüfung anhand von Kriterien wie Art, Umfang, Standort und Auswirkungen des Projekts durchgeführt.

Abgrenzung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung: Die FFH-Vorprüfung ist ein schnelleres, vereinfachtes Verfahren zur Vorabschätzung. Eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung wird nur dann notwendig, wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet nicht sicher ausgeschlossen werden können.
Förderung

Durch die "Kreditanstalt für Wiederaufbau" (KfW) und das "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" (BAFA) stehen Förderprogramme für effiziente Gebäude zur Verfügung. Es können hierfür Förderungen für den Neubau, Sanierung oder Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein zentrales Regelwerk in Deutschland, das die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden regelt. Es trat am 1. November 2020 in Kraft und vereint die vorherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Das GEG zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und die… Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein zentrales Regelwerk in Deutschland, das die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden regelt. Es trat am 1. November 2020 in Kraft und vereint die vorherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Das GEG zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.

Das GEG legt Mindeststandards für die energetische Qualität von Neubauten und bestehenden Gebäuden fest, regelt die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung sowie den sommerlichen Wärmeschutz. Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist zudem die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung oder umfangreichen Sanierungen von Immobilien.

Das Gebäudeenergiegesetz spielt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der deutschen Klimaziele und unterstützt den Übergang zu einem klimaneutralen Gebäudebestand bis 2045.
Geräuschkontingentierung

Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm. Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei… Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm.

Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten zumeist notwendig, die bis zum Erreichen der zulässigen Lärmbelastung in der schutzbedürftigen Nachbarschaft insgesamt möglichen Lärmemissionen gerecht und effektiv unter den verschiedenen Gewerbeflächen aufzuteilen. Das diesbezügliche Berechnungsverfahren wird in der DIN 45691 als Geräuschkontingentierung bezeichnet. Im gleichen Kontext werden oft auch die folgenden Begriffe verwendet:

Lärmkontingentierung
Gewerbelärmkontingentierung
Emissionskontingentierung
Prinzip der Geräuschkontingentierung ist es, das emittierende Gebiet in Teilflächen zu untergliedern und diesen abgestufte Emissionskontin­gente zuzuweisen, die – unter definitions­gemäß vereinfachten Schallausbreitungsbedingungen - pro Quadratmeter abgestrahlt werden dürfen, so dass die an den maß­geblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft verfügbaren Planwerte in Summenwirkung aller anlagenbedingten Ge­räuschimmissionen eingehalten werden. Geschickte Flächenaufgliederungen und situationsangepasste Verteilungsprinzipien der Lärmkontingente können die Emissions­qualität von Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten enorm verbessern ohne die Lärmbelastung in der Nachbarschaft zu erhöhen. Mit der Fest­setzun­g maximal zulässiger Emissionskontin­gen­te auf gewerblich nutz­baren Grundstücken wird im Rahmen der Bauleitplanung darauf hinge­wirkt, dass nicht einige we­nige Be­triebe oder Anla­gen die in der Nachbarschaft insgesamt einzuhaltenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte früh­zei­tig aus­schöpfen und da­durch eine Nut­zung bis da­hin noch un­be­bau­ter Flächen, bzw. eine Erwei­te­rung be­reits be­stehen­der Be­triebe erschweren oder gar verhin­dern. Sie gewährleistet ein Höchstmaß an schalltechnischer Planungssicherheit für bestehende und ansiedlungswillige Betriebe sowie für den Vorhabensträger eines Bebauungsplans.

Da die Festsetzung von Emissionskontingenten die Genehmi­gungsinhalte be­stehender Anlagen nicht be­rüh­ren und bei der Be­hand­lung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen unab­hängig von bau­leitplanerischen Festlegun­gen immer vorrangig die Regelungen der TA Lärm heranzuziehen sind, geht auch von einer nachträglichen Kontingentierung bereits bebauter Gewerbegebiete keine Gefährdung geneh­migter Betriebsabläufe oder gar des Be­standsschutzes vorhandener Anlagen aus. Die bau­leitplanerischen Festset­zungen kommen erst dann zum Tragen, wenn in einem kontingen­tierten Gebiet Neugenehmigungen oder Nutzungsänderungen bean­tragt werden. So kön­nen mit der Lärmkontingentierung bereits bebaute und bislang "unbeschränkte" Gewerbegebiete städtebaulich überplant und schall­tech­nische Missstände auf langfristige Sicht beseitigt werden. Gebie­te, die durch un­verträg­li­che Nutzungen und hohes lärmimmissionsschutzfachli­ches Kon­fliktpotenzial geprägt sind, können städtebaulich saniert werden.
Geräuschkontingentierung

Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm. Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei… Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm.

Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten zumeist notwendig, die bis zum Erreichen der zulässigen Lärmbelastung in der schutzbedürftigen Nachbarschaft insgesamt möglichen Lärmemissionen gerecht und effektiv unter den verschiedenen Gewerbeflächen aufzuteilen. Das diesbezügliche Berechnungsverfahren wird in der DIN 45691 als Geräuschkontingentierung bezeichnet. Im gleichen Kontext werden oft auch die folgenden Begriffe verwendet:

Lärmkontingentierung
Gewerbelärmkontingentierung
Emissionskontingentierung
Prinzip der Geräuschkontingentierung ist es, das emittierende Gebiet in Teilflächen zu untergliedern und diesen abgestufte Emissionskontin­gente zuzuweisen, die – unter definitions­gemäß vereinfachten Schallausbreitungsbedingungen - pro Quadratmeter abgestrahlt werden dürfen, so dass die an den maß­geblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft verfügbaren Planwerte in Summenwirkung aller anlagenbedingten Ge­räuschimmissionen eingehalten werden. Geschickte Flächenaufgliederungen und situationsangepasste Verteilungsprinzipien der Lärmkontingente können die Emissions­qualität von Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten enorm verbessern ohne die Lärmbelastung in der Nachbarschaft zu erhöhen. Mit der Fest­setzun­g maximal zulässiger Emissionskontin­gen­te auf gewerblich nutz­baren Grundstücken wird im Rahmen der Bauleitplanung darauf hinge­wirkt, dass nicht einige we­nige Be­triebe oder Anla­gen die in der Nachbarschaft insgesamt einzuhaltenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte früh­zei­tig aus­schöpfen und da­durch eine Nut­zung bis da­hin noch un­be­bau­ter Flächen, bzw. eine Erwei­te­rung be­reits be­stehen­der Be­triebe erschweren oder gar verhin­dern. Sie gewährleistet ein Höchstmaß an schalltechnischer Planungssicherheit für bestehende und ansiedlungswillige Betriebe sowie für den Vorhabensträger eines Bebauungsplans.

Da die Festsetzung von Emissionskontingenten die Genehmi­gungsinhalte be­stehender Anlagen nicht be­rüh­ren und bei der Be­hand­lung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen unab­hängig von bau­leitplanerischen Festlegun­gen immer vorrangig die Regelungen der TA Lärm heranzuziehen sind, geht auch von einer nachträglichen Kontingentierung bereits bebauter Gewerbegebiete keine Gefährdung geneh­migter Betriebsabläufe oder gar des Be­standsschutzes vorhandener Anlagen aus. Die bau­leitplanerischen Festset­zungen kommen erst dann zum Tragen, wenn in einem kontingen­tierten Gebiet Neugenehmigungen oder Nutzungsänderungen bean­tragt werden. So kön­nen mit der Lärmkontingentierung bereits bebaute und bislang "unbeschränkte" Gewerbegebiete städtebaulich überplant und schall­tech­nische Missstände auf langfristige Sicht beseitigt werden. Gebie­te, die durch un­verträg­li­che Nutzungen und hohes lärmimmissionsschutzfachli­ches Kon­fliktpotenzial geprägt sind, können städtebaulich saniert werden.
Geruch

Leicht flüchtige chemische Stoffe bzw. Verbindungen in der Luft, die gut wasser- und fettlöslich sind, können vom Menschen durch den Riechvorgang wahrgenommen werden. Die Geruchsstoffe aktivieren die im Nasendach gelegenen Riechzellen (olfaktorische Sinneszellen), werden als Nervenreize an das Gehirn weitergeleitet und dort als "Geruch" interpretiert. Außerdem sind die in Nase und Mund verteilten Nervenenden des… Leicht flüchtige chemische Stoffe bzw. Verbindungen in der Luft, die gut wasser- und fettlöslich sind, können vom Menschen durch den Riechvorgang wahrgenommen werden. Die Geruchsstoffe aktivieren die im Nasendach gelegenen Riechzellen (olfaktorische Sinneszellen), werden als Nervenreize an das Gehirn weitergeleitet und dort als "Geruch" interpretiert. Außerdem sind die in Nase und Mund verteilten Nervenenden des "Nervus trigeminus" am Zustandekommen von Geruchsempfindungen beteiligt.

Die Klassifizierung von Geruch im Gehirn erfolgt weitgehend unabhängig vom Bewusstsein und ist daher vom Menschen kaum steuerbar. Je nach persönlichem Erfahrungsschatz sowie der momentanen gesundheitlichen, physischen oder psychischen Verfassung eines Menschen kann ein und dieselbe Geruchssituation sowohl als positives als auch als negatives Geruchserlebnis in Erscheinung treten. Angenehme oder betörende Gerüche werden als Duft bezeichnet, während man im Falle unangenehmer oder ekelerregender Gerüche gemeinhin von Gestank spricht.

Der Begriff "Geruch" ist wertneutral und beschreibt lediglich das olfaktorische Signal ohne Bewertung.

Weil der menschliche Geruchssinn allen derzeit bekannten chemischen Methoden der Geruchsanalytik überlegen ist, kann man Geruch nicht "messen", sondern muss auf die "Nase als Messgerät" zurückgreifen (Olfaktometrie). Das Auftreten eines Geruches wird an der sogenannten Geruchsschwelle (Wahrnehmungsschwelle) festgemacht, welche diejenige Konzentration eines Geruchsstoffes darstellt, bei der die Probanden für 50 % der Stichproben eine erste Geruchsempfindung feststellen.

Ist eine Olfaktometrie aus Zeit- bzw. Kostengründen nicht realisierbar, oder muss eine geplante Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf die Gefahr erheblicher Belästigungen durch Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft untersucht werden, so werden komplexe Ausbreitungsrechnungen zur Prognose der Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden durchgeführt.

Die Ermittlung und immissionsschutzfachliche Beurteilung von Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen stützt sich abhängig vom Anlagentyp und von den zu berücksichtigenden rechtlichen Randbedingungen unter anderem auf die "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft) sowie auf eine ganze Fülle von DIN-Normen und VDI-Richtlinien. Die bisher lediglich als Erkenntnisquelle genutzte Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im Jahre 2021 größtenteils in die Verwaltungsvorschrift TA Luft verankert und besitzt somit gesetzlichen Charakter.
Geruchsgutachten

Ein Geruchsgutachten ist ein spezialisierter Bericht, der die Auswirkungen von Gerüchen auf die Umgebung bewertet. Es wird von qualifizierten Sachverständigen erstellt und dient in der Regel dazu, die Geruchsemissionen einer Anlage, eines Betriebs oder eines Projekts zu analysieren und ihre möglichen Beeinträchtigungen auf Anwohner und die Umwelt zu beurteilen. Geruchsgutachten werden häufig im Rahmen von… Ein Geruchsgutachten ist ein spezialisierter Bericht, der die Auswirkungen von Gerüchen auf die Umgebung bewertet. Es wird von qualifizierten Sachverständigen erstellt und dient in der Regel dazu, die Geruchsemissionen einer Anlage, eines Betriebs oder eines Projekts zu analysieren und ihre möglichen Beeinträchtigungen auf Anwohner und die Umwelt zu beurteilen. Geruchsgutachten werden häufig im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigt und sind ein Teilbereich der Luftreinhaltung. Sie sind entscheidend, um die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Umgebung zu prüfen und potenzielle Konflikte mit Anwohnern zu vermeiden. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Abwägung im Genehmigungsverfahren und können Einfluss darauf haben, ob und unter welchen Auflagen eine Anlage betrieben werden darf. Auch im Rahmen von Bauleitplanungen werden Geruchsgutachten eingesetzt, um potenzielle Konflikte mit bereits bestehenden Anlagen zu vermeiden.

Weiteres findet man unter den Einträgen "Sachverständigengutachten", "Geruch" und "Olfaktometrie".
Gesamtzusatzbelastung

Die Gesamtzusatzbelastung beschreibt die Erhöhung der Immissionen an einem bestimmten Ort, die durch eine neue oder geänderte Anlage hinzukommt und bezieht sich immer auf die Gesamtanlage. Diese Berechnung ist entscheidend im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), um zu bewerten, ob die durch das Vorhaben verursachten Zusatzbelastungen zulässig sind. Bei der Genehmigung von… Die Gesamtzusatzbelastung beschreibt die Erhöhung der Immissionen an einem bestimmten Ort, die durch eine neue oder geänderte Anlage hinzukommt und bezieht sich immer auf die Gesamtanlage. Diese Berechnung ist entscheidend im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), um zu bewerten, ob die durch das Vorhaben verursachten Zusatzbelastungen zulässig sind. Bei der Genehmigung von Anlagen wird geprüft, meist in Form von Immissionsprognosen, ob die Gesamtbelastung die zulässigen Immissionswerte überschreitet und ob zusätzliche Maßnahmen zur Emissionsminderung erforderlich sind.

Während die Gesamtzusatzbelastung die Gesamtheit der Immissionen inklusive der neuen Quelle betrachtet, bezieht sich die Zusatzbelastung (Einzelbelastung) auf die isolierte Betrachtung der Immissionen, die allein durch die neuen Anlagenteile verursacht werden.
Gestank

Die Thematik Gestank wird unter dem Glossarbegriff Geruch behandelt. "Geruch" ist neutral und beschreibt jede Art von olfaktorischer Wahrnehmung, während "Gestank" explizit für extrem unangenehme Gerüche verwendet wird.
Gewerbelärmkontingentierung

Die Bezeichnung Gewerbelärmkontingentierung ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Geräuschkontingentierung.
Gutachten

Siehe Eintrag Sachverständigengutachten.
Gutachter

Der Begriff Gutachter kann demjenigen des Sachverständigen gleichgesetzt werden.
Immissionen

Immissionen bezeichnen die Einwirkung von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder Strahlung auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Gebäude. Im Gegensatz zu Emissionen, die die Freisetzung von Schadstoffen an der Quelle beschreiben, beziehen sich Immissionen auf die tatsächliche Belastung, die in einem bestimmten Gebiet ankommt und dort gemessen wird. Beispiele sind Feinstaubkonzentrationen in der Luft oder der Lärmpegel… Immissionen bezeichnen die Einwirkung von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder Strahlung auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Gebäude. Im Gegensatz zu Emissionen, die die Freisetzung von Schadstoffen an der Quelle beschreiben, beziehen sich Immissionen auf die tatsächliche Belastung, die in einem bestimmten Gebiet ankommt und dort gemessen wird. Beispiele sind Feinstaubkonzentrationen in der Luft oder der Lärmpegel in Wohngebieten. Immissionsgrenzwerte sind gesetzlich festgelegt, um die negativen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu minimieren.

In §3 des BImSchG werden Immissionen wie folgt definiert: "Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen."
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine behördliche Erlaubnis, die für den Bau und Betrieb bestimmter Anlagen erforderlich ist, die potenziell schädliche Umweltauswirkungen haben können. Diese Genehmigung wird gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt und stellt sicher, dass Anlagen so betrieben werden, dass sie keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Umwelt und die Bevölkerung verursachen. Zu… Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine behördliche Erlaubnis, die für den Bau und Betrieb bestimmter Anlagen erforderlich ist, die potenziell schädliche Umweltauswirkungen haben können. Diese Genehmigung wird gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt und stellt sicher, dass Anlagen so betrieben werden, dass sie keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Umwelt und die Bevölkerung verursachen.

Zu den genehmigungspflichtigen Anlagen gehören beispielsweise industrielle Produktionsanlagen, Kraftwerke, große Tierhaltungsanlagen oder Abfallverwertungsanlagen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden Aspekte wie Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gerüche und der Schutz von Wasser und Boden geprüft.

Während eine Baugenehmigung vorrangig baurechtliche Aspekte (z.B. Statik, Brandschutz) behandelt, zielt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung spezifisch auf die Kontrolle und Minimierung von Umweltauswirkungen ab. Sie ist daher deutlich umfangreicher und umfasst detaillierte Umweltprüfungen.
Kontingentnachweis

Im Kontext des Schallimmissionsschutzes ist unter einem Kontingentnachweis ein schalltechnisches Gutachten zu verstehen, in welchem der qualifizierte Nachweis geführt wird, dass ein Gewerbebetrieb oder eine Industrieanlage die Emissionskontingente einhalten kann, die in einem Bebauungsplan als Ergebnis einer Geräuschkontingentierung als maximal zulässig festgesetzt wurden. Im Einzelgenehmigungsverfahren wird für dieses Gutachten üblicherweise ein digitales Lärmprognosemodell erstellt, das… Im Kontext des Schallimmissionsschutzes ist unter einem Kontingentnachweis ein schalltechnisches Gutachten zu verstehen, in welchem der qualifizierte Nachweis geführt wird, dass ein Gewerbebetrieb oder eine Industrieanlage die Emissionskontingente einhalten kann, die in einem Bebauungsplan als Ergebnis einer Geräuschkontingentierung als maximal zulässig festgesetzt wurden.

Im Einzelgenehmigungsverfahren wird für dieses Gutachten üblicherweise ein digitales Lärmprognosemodell erstellt, das die Schallquellen des Vorhabens, alle geplanten und bestehenden Baukörper im Untersuchungsbereich sowie die Geländeverhältnisse auf den Schallausbreitungswegen zwischen der Planung und der schutzbedürftigen Nachbarschaft abbildet. Auf dieser Grundlage werden die durch das Vorhaben zu erwartenden Beurteilungspegel unter den zum Zeitpunkt der Genehmigung anzusetzenden Schallausbreitungsbedingungen (Berücksichtigung von Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen, Pegelminderung durch Abschirmung, Pegelerhöhung durch Reflexionen) nach den diesbezüglich geltenden Richtlinien und Regelwerken an allen möglicherweise relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft prognostiziert. Diese Beurteilungspegel sind mit den Immissionskontingenten zu vergleichen, die sich aus dem für das Planungsgrundstück festgesetzten Emissionskontingent errechnen lassen. Schallschutzmaßnahmen und Schallschutzauflagen, die gegebenenfalls notwendig sind, um die Konformität mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zu gewährleisten, werden entwickelt und bilden die Basis für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aus lärmimmisssionsschutzrechtlicher Sicht.

Ist ein Kontingentnachweis für eine bereits bestehende Anlage zu erbringen, so sollten Schallpegelmessungen zwar idealerweise als Immissionsmessungen direkt am maßgeblichen Immissionsort in der schutzbedürftigen Nachbarschaft oder an einem geeigneten Ersatzmesspunkt auf dem Schallausbreitungsweg durchgeführt werden. Aufgrund der zumeist vorliegenden Überlagerung mit den Immissionspegeln anderer Betriebe oder mit Geräuschen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen ist es in den meisten Fällen unumgänglich, Emissionsmessungen an den maßgeblichen Schallquellen des Betriebes durchzuführen und die damit verbundenen Immissionspegel in der Nachbarschaft mittels Lärmprognoseberechnungen zu ermitteln.
Konzentrationswirkung

Die Konzentrationswirkung nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedeutet, dass mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung viele der anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für ein Vorhaben mit abgedeckt sind. Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen Genehmigungen nach diesen anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, wenn sie im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bereits geprüft und berücksichtigt wurden. Die Konzentrationswirkung bezieht… Die Konzentrationswirkung nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedeutet, dass mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung viele der anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für ein Vorhaben mit abgedeckt sind. Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen Genehmigungen nach diesen anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, wenn sie im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bereits geprüft und berücksichtigt wurden.

Die Konzentrationswirkung bezieht sich auf Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, wie z.B. Industrieanlagen oder größere landwirtschaftliche Betriebe. Durch die Konzentrationswirkung wird das Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, da verschiedene Genehmigungsanforderungen (z.B. baurechtliche, wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigungen) in einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden.

Im Gegensatz zu einzelnen Genehmigungsverfahren, bei denen für verschiedene Rechtsbereiche (z.B. Bau-, Wasser- oder Naturschutzrecht) separate Genehmigungen erforderlich sind, deckt die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG somit alle notwendigen Genehmigungen in einem Verfahren ab.
Lärmimmissionsschutz

Der Begriff Lärmimmissionsschutz wird meist im Zusammenhang mit Untersuchungen und Gutachten verwendet, die sich auf die Vermeidung bzw. Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beziehen. Vielfach werden auch die verkürzten Ausdrücke Lärmschutz oder Schallschutz gebraucht, die dem Grunde nach ein wesentlich größeres inhaltliches Spektrum der Lärmbekämpfung beinhalten.
Lärmkontingentierung

Der Ausdruck Lärmkontingentierung wird als Synonym für den Begriff der Geräuschkontingentierung verwendet.
Lärmschutz

Der Begriff Lärmschutz kann als gleichwertiges Synonym für die Bezeichnung Schallschutz verwendet werden.
Limiter

Limiter dienen der Kappung von Pegelspitzen in der Audiotechnik. Sie können als Sonderform eines Audiokompressors betrachtet werden. Im Zusammenhang mit Aufgbenstellungen aus dem Schallschutz wird auf den Begriff Schallpegelbegrenzer verwiesen.
Luftqualität

Luftqualität bezeichnet den Zustand der Luft, den wir atmen, hinsichtlich der Konzentration von Schadstoffen und anderen Bestandteilen, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt relevant sind. Eine gute Luftqualität ist frei von schädlichen Konzentrationen von Schadstoffen wie Feinstaub, Stickoxiden, Schwefeloxiden, Kohlenmonoxid, Ozon und flüchtigen organischen Verbindungen. Die Luftqualität ist ein entscheidender Faktor für das… Luftqualität bezeichnet den Zustand der Luft, den wir atmen, hinsichtlich der Konzentration von Schadstoffen und anderen Bestandteilen, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt relevant sind. Eine gute Luftqualität ist frei von schädlichen Konzentrationen von Schadstoffen wie Feinstaub, Stickoxiden, Schwefeloxiden, Kohlenmonoxid, Ozon und flüchtigen organischen Verbindungen.

Die Luftqualität ist ein entscheidender Faktor für das Wohlbefinden und die Gesundheit von Menschen sowie für den Schutz von Tieren, Pflanzen und der gesamten Umwelt. Sie wird durch verschiedene Quellen beeinflusst, darunter Industrieanlagen, Verkehr, Landwirtschaft und natürliche Prozesse. Um die Luftqualität zu überwachen und zu verbessern, legen Regierungen Grenzwerte für Schadstoffe fest und implementieren Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen.

In Deutschland wird die Luftqualität durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die darauf basierenden Verordnungen reguliert. Zentrale Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sind in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) festgelegt, die auch Vorgaben für die Luftqualitätsüberwachung und -sicherung enthält.

Eine gute Luftqualität trägt maßgeblich zu einem gesunden Lebensumfeld bei und ist daher ein zentrales Ziel im Umwelt-, Gesundheits- und Immissionsschutz.
Luftreinhaltung

Die Luftreinhaltung als Teil des Immissionsschutzes befasst sich mit Maßnahmen und Regelungen, die darauf abzielen, die Qualität der Luft zu schützen und schädliche Emissionen an den Quellen und somit auch die auftretenden Immissionen zu minimieren. Dazu gehören Strategien zur Reduzierung von Schadstoffen wie Feinstaub, Stickoxiden, Schwefeldioxid und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), die durch Verkehr, Industrie,… Die Luftreinhaltung als Teil des Immissionsschutzes befasst sich mit Maßnahmen und Regelungen, die darauf abzielen, die Qualität der Luft zu schützen und schädliche Emissionen an den Quellen und somit auch die auftretenden Immissionen zu minimieren. Dazu gehören Strategien zur Reduzierung von Schadstoffen wie Feinstaub, Stickoxiden, Schwefeldioxid und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), die durch Verkehr, Industrie, Landwirtschaft und Haushalte freigesetzt werden. Gerüche zählen im Rahmen des Immissionsschutzes ebenfalls zu den Luftschadstoffen, da sie eine belästigende Wirkung auf den Menschen haben können. Wichtige Instrumente der Luftreinhaltung sind gesetzliche Grenzwerte, Filtertechnologien und Programme zur Förderung umweltfreundlicher Energiequellen und Verkehrsmittel. Ziel der Luftreinhaltung ist es, die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor den negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung zu schützen.
Luftverunreinigungen

Luftverunreinigungen sind Substanzen, die in die Atmosphäre gelangen und die natürliche Zusammensetzung der Luft verändern. Diese Veränderungen können durch feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verursacht werden, die in Konzentrationen vorkommen, die potenziell schädlich für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Lebensqualität sind. Beispiele für Luftverunreinigungen sind Rauch, Ruß, Staub, Gase (wie Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide),… Luftverunreinigungen sind Substanzen, die in die Atmosphäre gelangen und die natürliche Zusammensetzung der Luft verändern. Diese Veränderungen können durch feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verursacht werden, die in Konzentrationen vorkommen, die potenziell schädlich für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Lebensqualität sind. Beispiele für Luftverunreinigungen sind Rauch, Ruß, Staub, Gase (wie Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide), Aerosole, Dämpfe und Geruchsstoffe.

Luftverunreinigungen stellen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren dar, können Pflanzen schädigen und das Klima beeinflussen. Langfristige Exposition gegenüber hohen Konzentrationen von Schadstoffen in der Luft kann zu Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Problemen und anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Zudem tragen Luftverunreinigungen zur Verschlechterung der Umwelt bei, indem sie Boden und Wasser verschmutzen und zur Bildung von saurem Regen und Smog beitragen.

In Deutschland wird die Kontrolle und Minimierung von Luftverunreinigungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die dazugehörigen Verordnungen geregelt. Diese legen Grenzwerte für die Emission von Schadstoffen fest und definieren Maßnahmen zur Verringerung von Luftverunreinigungen. Ein zentrales Regelwerk ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), die spezifische Anforderungen an Industrieanlagen und andere Emissionsquellen stellt, um die Luftqualität zu sichern.
Nachhallzeit

In der Raumakustik ist die Nachhallzeit das wichtigste und bekannteste Kriterium zur Beurteilung der akustischen Qualität von Räumen. Die Nachhallzeit ist definiert ist als diejenige Zeit, die vom Zeitpunkt des Ausschaltens einer Schallquelle im Raum vergeht, bis der Schalldruckpegel um 60 dB abgefallen ist. Die Nachhallzeit bestimmt in ganz entscheidender Weise den Höreindruck und den… In der Raumakustik ist die Nachhallzeit das wichtigste und bekannteste Kriterium zur Beurteilung der akustischen Qualität von Räumen. Die Nachhallzeit ist definiert ist als diejenige Zeit, die vom Zeitpunkt des Ausschaltens einer Schallquelle im Raum vergeht, bis der Schalldruckpegel um 60 dB abgefallen ist.

Die Nachhallzeit bestimmt in ganz entscheidender Weise den Höreindruck und den akustischen Komfort eines Raumes. Die anzustrebenden Nachhallzeiten variieren je nach Raumgröße und Raumnutzung in einem Bereich zwischen Werten von weniger als 0,3 Sekunden in Tonstudios und kleinen Räumen mit reiner Sprachnutzung bis hin zu etwa 3 Sekunden in sehr großen Räumen, die für sinfonische Musik oder Kirchenmusik genutzt werden. Wichtig für eine ausgewogene Akustik und eine gute Sprachverständlichkeit ist jedoch nicht nur der "richtige" Einzahlwert der Nachhallzeit, sondern auch ein dem Nutzungskonzept des Raumes angepasster Verlauf der Nachhallzeiten über den Frequenzbereich zwischen 50 Hz und 8 kHz.

In bereits bestehenden Räumen werden die Nachhallzeiten durch Messung entweder über das Verfahren des abgeschalteten Rauschens oder der integrierten Impulsantwort bestimmt. Die Messergebnisse dienen als Grundlage zur Beurteilung der Akustik und können als belastbare Basis für die Entwicklung eines gegebenenfalls erforderlichen Konzeptes zur Verbesserung der Raumakustik verwendet werden.

Für neu geplante oder zu sanierende Objekte erfolgt die Prognose der zu erwartenden Nachhallzeiten zumeist nur als statistische Größe nach der Sabine'schen Formel. Diese Berechnungsmethode hat allerdings lediglich für idealisiert diffuse Schallfelder Gültigkeit und liefert Nachhallzeiten, die theoretisch an jedem Punkt des Raumes identisch sind. In der Praxis können aber die an den verschiedenen Punkten eines Raumes auftretenden Nachhallzeiten abhängig von der Raumgeometrie, von der Verteilung der schallabsorbierenden Flächen sowie vom Standort und der Richtwirkung der Schallquelle(n) spürbar von der statistisch berechneten Nachhallzeit abweichen. Deshalb müssen für komplexere Raumgeometrien und für Räume, in denen hohe Ansprüche an die Akustik gestellt werden, Strahlverfolgungsberechnungen (Ray Tracing) oder Spiegelschallquellenverfahren eingesetzt werden. Im Ergebnis dieser Simulationsrechnungen können die Nachhallzeiten an jedem beliebigen Punkt im Raum dezidiert beurteilt werden und Maßnahmen erarbeitet werden, die zu einer ausgeglichen guten Akustik an allen Hörerplätzen führen. Beispiele hierfür sind Mehrzweckräume, Stadthallen, Hörsäle, Kongresszentren Theater und Kinos
Natura 2000-Gebiet

Natura 2000-Gebiete sind ein Netzwerk von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, das auf Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie eingerichtet wurde. Ziel des Netzwerks ist es, europaweit bedeutende Lebensräume und Arten zu erhalten und langfristig zu schützen. Natura 2000 ist das weltweit größte koordinierte Netzwerk von Schutzgebieten und umfasst sowohl FFH-Gebiete als auch EU-Vogelschutzgebiete.… Natura 2000-Gebiete sind ein Netzwerk von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, das auf Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie eingerichtet wurde. Ziel des Netzwerks ist es, europaweit bedeutende Lebensräume und Arten zu erhalten und langfristig zu schützen. Natura 2000 ist das weltweit größte koordinierte Netzwerk von Schutzgebieten und umfasst sowohl FFH-Gebiete als auch EU-Vogelschutzgebiete. Weiteres hierzu ist unter dem Glossareintrag "FFH-Gebiet" zu finden.
Projektmanagement (§ 2b 9. BImSchV)

§ 2b der 9. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) erlaubt der Genehmigungsbehörde, einen Dritten als Projektmanager einzusetzen, um Verfahrensschritte im Genehmigungsverfahren zu koordinieren und durchzuführen. Der Projektmanager unterstützt als Verwaltungshelfer die effiziente Abwicklung des Verfahrens, indem er Aufgaben wie die Erstellung von Verfahrensplänen, Fristenkontrolle, Koordination von Gutachten und die organisatorische Vorbereitung von Erörterungsterminen übernimmt. Die Beauftragung… § 2b der 9. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) erlaubt der Genehmigungsbehörde, einen Dritten als Projektmanager einzusetzen, um Verfahrensschritte im Genehmigungsverfahren zu koordinieren und durchzuführen. Der Projektmanager unterstützt als Verwaltungshelfer die effiziente Abwicklung des Verfahrens, indem er Aufgaben wie die Erstellung von Verfahrensplänen, Fristenkontrolle, Koordination von Gutachten und die organisatorische Vorbereitung von Erörterungsterminen übernimmt.

Die Beauftragung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers, der auch die Kosten trägt. Der Projektmanager erleichtert das Genehmigungsverfahren, indem er die Prozesse strafft und die Qualität der Unterlagen sicherstellt.

Einige Beispiele für Aufgaben, die ein Projektmanager gemäß § 2b der 9. BImSchV übernehmen kann sind:

Erstellung von Verfahrensleitplänen: Der Projektmanager entwickelt detaillierte Zeitpläne für das Genehmigungsverfahren, legt Verfahrensabschnitte fest und bestimmt Zwischentermine, um sicherzustellen, dass alle Schritte termingerecht durchgeführt werden.

Fristenkontrolle: Er überwacht die Einhaltung von Fristen, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Koordinierung von Sachverständigengutachten: Der Projektmanager organisiert die Erstellung der erforderlichen Gutachten, sorgt für die Abstimmung zwischen den beteiligten Sachverständigen und stellt sicher, dass die Gutachten fristgerecht vorliegen.

Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen: Er prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Qualität, bevor sie bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden, um Nachfragen und Verzögerungen zu vermeiden.

Organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins: Der Projektmanager plant und organisiert den Erörterungstermin, koordiniert die Beteiligten und sorgt für einen strukturierten Ablauf.

Leitung des Erörterungstermins: Falls beauftragt, kann der Projektmanager den Erörterungstermin leiten, um sicherzustellen, dass alle relevanten Themen besprochen werden und der Termin effizient verläuft.

Entwurf der Niederschrift und Entscheidung: Er erstellt Entwürfe für die Niederschrift des Erörterungstermins und den Genehmigungsbescheid, die dann von der Genehmigungsbehörde geprüft und finalisiert werden.

Diese Aufgaben erleichtern den Vorhabenträgern die Einhaltung aller notwendigen Verfahrensschritte und tragen dazu bei, dass das Genehmigungsverfahren strukturiert und effizient abläuft.
Raumakustik

Die Raumakustik befasst sich mit der Schallausbreitung innerhalb von Räumen und der Wahrnehmung von Schall durch die darin anwesenden Personen. Sie untersucht, wie Schallwellen durch Reflexion, Absorption und Streuung von Wänden, Decken, Böden und Einrichtung beeinflusst werden. Wichtige Parameter der Raumakustik sind Nachhallzeit, Sprachverständlichkeit und die Vermeidung von störenden Echos. Ein gut gestalteter Raum sorgt… Die Raumakustik befasst sich mit der Schallausbreitung innerhalb von Räumen und der Wahrnehmung von Schall durch die darin anwesenden Personen. Sie untersucht, wie Schallwellen durch Reflexion, Absorption und Streuung von Wänden, Decken, Böden und Einrichtung beeinflusst werden. Wichtige Parameter der Raumakustik sind Nachhallzeit, Sprachverständlichkeit und die Vermeidung von störenden Echos. Ein gut gestalteter Raum sorgt dafür, dass der Schall im Raum optimal verteilt wird, um eine angenehme Klangumgebung zu schaffen, sei es für Musik, Sprache oder andere akustische Ereignisse. Die Raumakustik ist nicht zu verwechseln mit der Bauakustik: Während die Raumakustik sich auf die Schallverhältnisse innerhalb eines Raumes konzentriert, beschäftigt sich die Bauakustik mit der Übertragung von Schall zwischen Räumen und Gebäuden.
Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Stellungnahme oder Expertise, die von einem unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen erstellt wird. Dieses Gutachten dient dazu, komplexe technische, wissenschaftliche oder rechtliche Fragestellungen in einem bestimmten Fachbereich zu klären. Sachverständigengutachten werden oft im Rahmen von Gerichtsverfahren, behördlichen Genehmigungen oder bei Bauvorhaben angefordert, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Ein Sachverständigengutachten beinhaltet… Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Stellungnahme oder Expertise, die von einem unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen erstellt wird. Dieses Gutachten dient dazu, komplexe technische, wissenschaftliche oder rechtliche Fragestellungen in einem bestimmten Fachbereich zu klären. Sachverständigengutachten werden oft im Rahmen von Gerichtsverfahren, behördlichen Genehmigungen oder bei Bauvorhaben angefordert, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Ein Sachverständigengutachten beinhaltet in der Regel:

  • Beschreibung des Sachverhalts: Darstellung des zu begutachtenden Gegenstands oder Problems.

  • Fachliche Analyse und Bewertung: Untersuchung des Sachverhalts auf Basis von Fachwissen, Normen, Vorschriften und Standards.

  • Schlussfolgerungen und Empfehlungen: Bewertung der Situation und gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen oder Lösungen.


Anwendungsbereiche:

  • Immissionsschutz: Gutachten zur Bewertung von Lärm-, Luftschadstoff- oder Erschütterungsbelastungen.

  • Umwelt- und Naturschutz: Gutachten zur Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten (z.B. im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen)

  • Bau- und Immobilienbereich: Gutachten zu Baumängeln, Bauschäden oder zur Bewertung von Immobilien.

  • usw.


Ein Sachverständigengutachten hat in vielen Verfahren hohen Beweiswert. Es kann entscheidend sein für die Genehmigung oder Ablehnung von Vorhaben, die Klärung technischer Streitfragen oder die Bewertung von Schadensfällen.
Sachverständiger

Wer darf sich Sachverständiger oder Gutachter nennen? Als Sachverständiger oder Gutachter wird eine Person bezeichnet, die auf einem eng abgegrenzten Sachgebiet über besonders spezialisierte Detailkenntnisse verfügt. Auch wenn die beiden Begriffe in Deutschland nicht geschützt sind, kann sich - entgegen der diesbezüglich oftmals propagierten Auffassung - nicht jeder als Gutachter oder Sachverständiger bezeichnen, nur weil… Wer darf sich Sachverständiger oder Gutachter nennen?

Als Sachverständiger oder Gutachter wird eine Person bezeichnet, die auf einem eng abgegrenzten Sachgebiet über besonders spezialisierte Detailkenntnisse verfügt. Auch wenn die beiden Begriffe in Deutschland nicht geschützt sind, kann sich - entgegen der diesbezüglich oftmals propagierten Auffassung - nicht jeder als Gutachter oder Sachverständiger bezeichnen, nur weil er selbst glaubt sachverständig zu sein. Im Zweifelsfall handelt es sich um "Täuschung im Rechtsverkehr", wenn eine Person in der Öffentlichkeit als Sachverständiger auftritt ohne nachweislich die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Weniger streng gehandhabt wird hingegen beispielsweise der Umgang mit Begriffen wie Experte, Sachkundiger oder Fachmann.


Was sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige?

Um außergewöhnlich qualifizierte Fachleute aus dem Kreis der Gutachter und Sachverständigen herauszuheben, ist in der deutschen Gesetzgebung die öffentliche Bestellung verankert. Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen erfolgt nur dann, wenn dieser in einem anspruchsvollen Bestellungsverfahren seine herausragende Sachkunde, seine Objektivität und seine persönliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Zudem wird der öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Die Arbeit eines öffentlich bestellten Sachverständigen unterliegt der kontinuierlichen Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft. Verstößt der Sachverständige gegen seine Pflichten, so kann dies zum Verlust seiner öffentlichen Bestellung führen.


Was leisten öffentlich bestellte Sachverständige?

Weil das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhöhte Glaubwürdigkeit genießt, wird dieser nach den Prozessordnungen deutscher Gerichte bevorzugt als Gerichtsgutachter beauftragt. Als Schiedsgutachter kann der öffentlich bestellte Sachverständige Streitfragen zwischen zwei Parteien außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden und somit zu einer gütlichen Einigung beitragen. Als Privatgutachter für Firmen, Kommunen, Vereine, Verbände und Privatpersonen fertigt der öffentlich bestellte Sachverständige Gutachten, erstellt Machbarkeitsstudien, nimmt Überprüfungs- und Überwachungsaufgaben wahr und bietet fachkundige Beratung und Information.


Welchen Vorteil bringt die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

Wer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt, beugt dem Verdacht vor, sich auf ein möglicherweise unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Er gewinnt an Glaubwürdigkeit, stärkt seine Position in Verhandlungen und stellt seine privaten oder unternehmerischen Entscheidungen auf eine fachlich fundierte Basis.
Schädliche Umwelteinwirkungen

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen (wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Strahlung, Gerüche oder Licht), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Definition ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verankert. Schädliche Umwelteinwirkungen können durch verschiedene Quellen verursacht werden, wie industrielle Anlagen, Verkehr, Bauarbeiten oder landwirtschaftliche Betriebe.… Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen (wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Strahlung, Gerüche oder Licht), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Definition ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verankert.

Schädliche Umwelteinwirkungen können durch verschiedene Quellen verursacht werden, wie industrielle Anlagen, Verkehr, Bauarbeiten oder landwirtschaftliche Betriebe. Die Bewertung, ob eine Umwelteinwirkung als schädlich gilt, erfolgt anhand von gesetzlichen Grenzwerten, technischen Richtlinien und wissenschaftlichen Standards. Wenn diese Grenzwerte überschritten werden oder das Wohlbefinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird, sind Maßnahmen zur Minderung oder Vermeidung der Umwelteinwirkungen erforderlich.

Beispiele:

  • Luftverunreinigungen: Schadstoffe wie Feinstaub, Stickoxide oder flüchtige organische Verbindungen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder die Umwelt belasten.

  • Lärm: Verkehrslärm, Maschinenlärm oder Lärm von Baustellen, der zu gesundheitlichen Schäden wie Stress oder Schlafstörungen führen kann.

  • Erschütterungen: Vibrationen, z.B. durch Baumaschinen oder Verkehr, die Gebäude oder empfindliche Geräte schädigen können.


Nicht jede Umwelteinwirkung ist automatisch schädlich. Eine Einwirkung wird erst dann als "schädlich" eingestuft, wenn sie eine signifikante Belastung für Menschen oder die Umwelt darstellt und die festgelegten Grenzwerte übersteigt. Näheres hierzu findet man beispielsweise in den Einträgen zu BImSchG, TA Lärm und TA Luft.
Schallimmissionsschutz

Der Ausdruck Schallimmissionsschutz hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff Lärmimmissionsschutz.
Schallpegelbegrenzer

Im Unterschied zu herkömmlichen Limitern, die in erster Linie dazu dienen, das Audioequipment vor Verzerrungseffekten und mechanischen Schäden zu bewahren, erhalten "echte" Schallpegelbegrenzer die Anweisungen für ihre Aktivitäten beispielsweise über ein oder mehrere Mikrofone, welche die aktuell herrschenden Schalldruckpegel an vorher gewählten Messpunkten registrieren und an die Begrenzer rückmelden. Über den ständigen Vergleich zwischen den… Im Unterschied zu herkömmlichen Limitern, die in erster Linie dazu dienen, das Audioequipment vor Verzerrungseffekten und mechanischen Schäden zu bewahren, erhalten "echte" Schallpegelbegrenzer die Anweisungen für ihre Aktivitäten beispielsweise über ein oder mehrere Mikrofone, welche die aktuell herrschenden Schalldruckpegel an vorher gewählten Messpunkten registrieren und an die Begrenzer rückmelden. Über den ständigen Vergleich zwischen den tatsächlichen und den als zulässig eingepegelten Lärmbelastungen entscheidet das Gerät über Umfang und Dauer der erforderlichen Reduzierung, bzw. der möglichen Anhebung der Schallpegel. Dieser Regelungsprozess läuft idealerweise fast unmerklich ab, so dass die Zuhörer subjektiv so gut wie keine Lautstärkeschwankungen wahrnehmen. Aufgrund der großzügig einstellbaren Verzögerungszeit bis zum schrittweisen Einsetzen der Limitierung führen kurzzeitige Pegelspitzen nicht zu einem ungewollten Abregeln. Dynamik und Sound bleiben erhalten. Das Einpegeln auf die zulässige Lautstärke erfolgt vor Beginn einer Musikveranstaltung, bzw. vor der Inbetriebnahme einer Beschallungsanlage mittels "Rosa Rauschen". Zur Absicherung gegen Manipulation können verschiedene mechanische und elektronische Techniken eingesetzt werden.

Für eine erfolgreiche Schallpegelbegrenzung, die die behördlichen Auflagen erfüllt und gleichzeitig den Erwartungen der Veranstalter und des Publikums an Lautstärke und Akustik gerecht wird, sind nicht nur die korrekten Mess- und Beurteilungsverfahren von Bedeutung, sondern es ist insbesondere auf die folgenden Rahmenbedingungen zu achten:

Anordnung und Abstrahlverhalten der Lautsprecher
Eingesetzte Verstärker- und Regelungstechnik
Unterscheidung zwischen Live-Musik und Musik vom Tonträger
Impulshaltigkeit und Dynamik der Musik
Relevante Direktschallpegel (z.B. bei Trompete und Schlagzeug)
Bauliche Verhältnisse bei Schallübertragungen im Inneren von Gebäuden
Lärmimmissionsschutzrechtliche Anforderungen
Ortslage und Schutzbedürftigkeit von Immissionsorten in der Nachbarschaft
Position des am stärksten beschallten Hörerplatzes im Publikum
Fremdgeräuschsituation
Schallschutz

Der Begriff Schallschutz umfasst alle Bestrebungen und Maßnahmen zur Lärmbekämpfung und soll Menschen und Tiere vor unerwünschten, störenden oder schädlichen Geräuscheinwirkungen (Schallimmissionen) schützen. Als Synonyme für Schallschutz werden oftmals die folgenden Bezeichnungen verwendet: Lärmschutz Schallimmissionsschutz Lärmimmissionsschutz Eine exakt definierte inhaltliche Abgrenzung zwischen diesen Begriffen existiert nicht. Üblicherweise wird dann von Schallimmissionsschutz oder Lärmimmissionsschutz gesprochen, wenn… Der Begriff Schallschutz umfasst alle Bestrebungen und Maßnahmen zur Lärmbekämpfung und soll Menschen und Tiere vor unerwünschten, störenden oder schädlichen Geräuscheinwirkungen (Schallimmissionen) schützen. Als Synonyme für Schallschutz werden oftmals die folgenden Bezeichnungen verwendet:

Lärmschutz
Schallimmissionsschutz
Lärmimmissionsschutz
Eine exakt definierte inhaltliche Abgrenzung zwischen diesen Begriffen existiert nicht. Üblicherweise wird dann von Schallimmissionsschutz oder Lärmimmissionsschutz gesprochen, wenn es sich um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) handelt. Hingegen beinhalten die allgemeiner gehaltenen Begriffe Schallschutz und Lärmschutz die vollständige Palette jeglicher Bemühungen und Maßnahmen, die sowohl der Bekämpfung der Entstehung von Lärmemissionen an der Quelle, als auch zur Minderung überhöhter Lärmimmissionen am Ort der Schalleinwirkung dienen.

Schallschutzmaßnahmen lassen sich beispielsweise wie folgt typisieren:

Vorbeugender Schallschutz: Unter vorbeugendem Schallschutz versteht man beispielsweise die Vermeidung von Lärmkonflikten durch räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen auf städteplanerischer Ebene (Raumordnung, Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung), die schallschutztechnische Optimierung von Grundrissen bei der Planung von Hochbauten oder auch den Entwurf von Arbeitsstätten unter dem Aspekt des Lärmschutzes.

Technischer Schallschutz: Zum technischen Schallschutz zählt beispielsweise die Auslegung von Schalldämpfern, die Entwicklung von Schallschutzkapseln, die Konstruktion lärmarmer Maschinen sowie die Leistungsbegrenzung von Beschallungsanlagen.

Baulicher Schallschutz: Unter den Begriff des baulichen Schallschutzes fallen alle baukonstruktiven Maßnahmen, die auf eine Verbessung der Luftschalldämmung und der Körperschalldämmung von Gebäuden abzielen. Dabei kann es sich sowohl um den Schutz vor Außenlärm, als auch um die Thematik gebäudeinterner Schallübertragungen handeln. Auch die Dimensionierung und Positionierung von Schallschutzwänden, Lärmschutzwällen oder abschirmenden Baukörpern zur Pegelminderung durch Beugung können dem baulichen Schallschutz zugeordnet werden.

Organisatorischer Schallschutz: Organisatorischer Schallschutz beinhaltet zum Beispiel die zeitliche Steuerung störender Geräuschereignisse (z.B. Nachtflugverbote, Sperrung von Parkplätzen während der Nachtzeit, Nutzungsbeschränkungen für Sportanlagen usw.) sowie Maßnahmen zur Prävention vor verhaltensbezogenen Lärmemissionen (z.B. Hinweisschilder zur Vermeidung von Ruhestörungen, Einsatz von Ordnungsdiensten bei Diskotheken oder Veranstaltungen).

Persönlicher Schallschutz: Das Tragen von Gehörschützern stellt - speziell bei unvermeidbarem Arbeitslärm - das "letzte" Mittel zum individuellen Gehörschutz dar wird als persönlicher Schallschutz bezeichnet. Zu Gehörschützern zählen Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und Schallschutzanzüge.
Schornsteinhöhenberechnung

Die Schornsteinhöhenberechnung oder auch -bestimmung dient dazu, die notwendige Höhe eines Schornsteins zu bestimmen, um eine ausreichende Verdünnung und Verteilung von Schadstoffen sicherzustellen und damit die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in der Umgebung zu gewährleisten. Diese Berechnung ist besonders im Rahmen des Immissionsschutzes im Bereich der Luftreinhaltung relevant und wird in der Regel für industrielle Anlagen… Die Schornsteinhöhenberechnung oder auch -bestimmung dient dazu, die notwendige Höhe eines Schornsteins zu bestimmen, um eine ausreichende Verdünnung und Verteilung von Schadstoffen sicherzustellen und damit die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in der Umgebung zu gewährleisten. Diese Berechnung ist besonders im Rahmen des Immissionsschutzes im Bereich der Luftreinhaltung relevant und wird in der Regel für industrielle Anlagen und größere Heizungsanlagen durchgeführt. Bei kleineren, nicht genehmigungspflichtigen Anlagen, wie z.B. privaten Heizungen, gelten ebenfalls Mindestvorgaben für Schornsteinhöhen, die jedoch auf vereinfachten Berechnungen beruhen und weniger komplex sind als die für industrielle Anlagen.

Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren:

  • Art und Menge der Emissionen: Die Art der freigesetzten Schadstoffe (z.B. Staub, Schwefeldioxid, Stickoxide) und deren Konzentration spielen eine zentrale Rolle.

  • Umgebungsbedingungen: Windgeschwindigkeit, Temperatur und topografische Gegebenheiten beeinflussen die Verteilung der Emissionen.

  • Gebäude und andere Hindernisse: Die Lage und Höhe umliegender Gebäude oder Hindernisse, die die Ausbreitung der Emissionen behindern könnten.

  • Meteorologische Faktoren: Klimatische Bedingungen wie Temperaturinversionen, die die Schichtbildung der Luft beeinflussen.


Die Schornsteinhöhe wird so berechnet, dass eine ausreichende Verdünnung der Emissionen stattfindet und die Konzentrationen am Boden unter den zulässigen Immissionsgrenzwerten liegen.

In Deutschland erfolgt die Schornsteinhöhenberechnung nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), insbesondere bei Anlagen, die unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen.
Schutzgüter

Schutzgüter sind die rechtlich definierten und besonders zu schützenden Bereiche, die in Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere in der Umweltprüfung, berücksichtigt werden müssen. Zu den zentralen Schutzgütern gehören: Mensch, einschließlich seiner Gesundheit: Schutz vor Umweltbelastungen wie Lärm, Luftverschmutzung oder anderen Gefahren, die das Wohlbefinden beeinträchtigen. Tiere und Pflanzen: Erhalt der Artenvielfalt, Schutz gefährdeter Arten und ihrer… Schutzgüter sind die rechtlich definierten und besonders zu schützenden Bereiche, die in Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere in der Umweltprüfung, berücksichtigt werden müssen. Zu den zentralen Schutzgütern gehören:

  1. Mensch, einschließlich seiner Gesundheit: Schutz vor Umweltbelastungen wie Lärm, Luftverschmutzung oder anderen Gefahren, die das Wohlbefinden beeinträchtigen.

  2. Tiere und Pflanzen: Erhalt der Artenvielfalt, Schutz gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume.

  3. Boden: Vermeidung von Bodenerosion, -verdichtung und -verschmutzung.

  4. Wasser: Schutz von Grundwasser, Oberflächengewässern und Meeresgewässern vor Verunreinigungen und übermäßiger Nutzung.

  5. Luft: Sicherstellung einer guten Luftqualität und Reduzierung von Luftschadstoffen.

  6. Klima: Berücksichtigung klimarelevanter Faktoren und der Auswirkungen auf das lokale und globale Klima.

  7. Landschaft und biologisch-ökologische Vielfalt: Erhalt der natürlichen Landschaftsstrukturen und der biologischen Vielfalt.

  8. Kultur- und sonstige Sachgüter: Schutz historischer, kultureller und baulicher Denkmäler sowie infrastruktureller Einrichtungen.


Die Schutzgüter bilden die Grundlage für Umweltverträglichkeitsprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und andere umweltbezogene Planungsprozesse. Bei der Bewertung von Projekten wird geprüft, wie diese Schutzgüter durch die geplante Maßnahme beeinflusst werden und ob Maßnahmen erforderlich sind, um negative Auswirkungen zu minimieren oder zu verhindern.
Schwebstaub

Bezüglich Informationen zum Thema Schwebstaub wird auf den Glossarbegriff Staub verwiesen.
Scoping-Termin

Ein Scoping-Termin im Rahmen der Antragsstellung für eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein vorbereitendes Treffen zwischen dem Antragsteller, der Genehmigungsbehörde und gegebenenfalls weiteren beteiligten Stellen. Ziel dieses Termins ist es, den Umfang der erforderlichen Prüfungen und Gutachten festzulegen, die im Genehmigungsverfahren benötigt werden. Während des Scoping-Termins werden Themen wie die notwendigen Sachverständigengutachten, der… Ein Scoping-Termin im Rahmen der Antragsstellung für eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein vorbereitendes Treffen zwischen dem Antragsteller, der Genehmigungsbehörde und gegebenenfalls weiteren beteiligten Stellen. Ziel dieses Termins ist es, den Umfang der erforderlichen Prüfungen und Gutachten festzulegen, die im Genehmigungsverfahren benötigt werden.

Während des Scoping-Termins werden Themen wie die notwendigen Sachverständigengutachten, der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (falls erforderlich), spezifische Prüfmethoden und der Detaillierungsgrad der zu liefernden Informationen diskutiert und vereinbart. Dies stellt sicher, dass alle erforderlichen Aspekte für die spätere Genehmigung umfassend berücksichtigt werden.

Ein gut durchgeführter Scoping-Termin trägt dazu bei, dass Anträge nach dem BImSchG effizienter bearbeitet werden können, da er frühzeitig die notwendigen Schritte und Untersuchungen festlegt, die für die Genehmigung der Anlage erforderlich sind.
Sommerlicher Wärmeschutz

Das wesentliche Ziel des sommerlichen Wärmeschutzes ist es, die Überhitzung von Räumen vorzubeugen. Ein behagliches Innenraumklima soll dabei sichergestellt und gleichzeitig der Energieverbrauch für Kühlungsmaßnahmen möglichst gering gehalten werden. Dies kann durch verschiedene Maßnahmen vorgenommen werden, darunter zählen unter anderem der Einbau eines außenliegenden Sonnenschutzes (z.B. Rollladen), anstatt einer Wärmeschutzverglasung eine Sonnenschutzverglasung und die Eigenverschattung… Das wesentliche Ziel des sommerlichen Wärmeschutzes ist es, die Überhitzung von Räumen vorzubeugen. Ein behagliches Innenraumklima soll dabei sichergestellt und gleichzeitig der Energieverbrauch für Kühlungsmaßnahmen möglichst gering gehalten werden. Dies kann durch verschiedene Maßnahmen vorgenommen werden, darunter zählen unter anderem der Einbau eines außenliegenden Sonnenschutzes (z.B. Rollladen), anstatt einer Wärmeschutzverglasung eine Sonnenschutzverglasung und die Eigenverschattung z.B. durch Auskragungen am Gebäude selbst.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist ein Verfahren, das im Rahmen von Bau- und Infrastrukturprojekten durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eingehalten werden. Die saP zielt darauf ab, die möglichen Auswirkungen eines Projekts auf streng geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu bewerten und zu minimieren. Die saP… Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist ein Verfahren, das im Rahmen von Bau- und Infrastrukturprojekten durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eingehalten werden. Die saP zielt darauf ab, die möglichen Auswirkungen eines Projekts auf streng geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu bewerten und zu minimieren.

Die saP ist insbesondere erforderlich, wenn durch ein Vorhaben Beeinträchtigungen für Arten auftreten können, die nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) oder der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, wie z.B. Fledermäuse, Amphibien, bestimmte Vogelarten oder seltene Pflanzen.

Abgrenzung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP): Während die FFH-Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete als Ganzes betrachtet, fokussiert sich die saP spezifisch auf den Schutz einzelner Arten, unabhängig davon, ob diese in einem Natura 2000-Gebiet vorkommen. Die saP kann daher auch außerhalb dieser Schutzgebiete erforderlich sein, wenn streng geschützte Arten betroffen sind.
Staub

Staub besteht aus festen Teilchen, deren Partikelgröße so gering ist, dass sie nach Entstehung bzw. Aufwirbelung über längere Zeit in der Luft schweben können. Für die Luftreinhaltung relevant sind vornehmlich die feinen Staubpartikel mit aerodynamischen Durchmessern von weniger als 10 Mikrometern (10 µm), die als Feinstaub oder Schwebstaub bezeichnet werden. Die englische Bezeichnung hierfür lautet… Staub besteht aus festen Teilchen, deren Partikelgröße so gering ist, dass sie nach Entstehung bzw. Aufwirbelung über längere Zeit in der Luft schweben können.

Für die Luftreinhaltung relevant sind vornehmlich die feinen Staubpartikel mit aerodynamischen Durchmessern von weniger als 10 Mikrometern (10 µm), die als Feinstaub oder Schwebstaub bezeichnet werden. Die englische Bezeichnung hierfür lautet "Particulate Matter" (PM10). Partikel dieser Größenordnung sind inhalierbar oder sogar lungengängig und können Gesundheitsschäden verursachen. Als Ultrafeine Partikel (UP) werden Teilchen bezeichnet, deren aerodynamischer Durchmesser geringer als 0,1 µm ist.

Neben verschiedenen natürlichen Entstehungsmechanismen von Feinstaub (z.B. Vulkanismus, Bodenerosion, Waldbrände und Buschfeuer) zählen insbesondere die folgenden durch den Menschen erzeugten Prozesse und Anlagen zu den relevanten Emittenten von Feinstaub:

Straßenverkehr (Verbrennungsmotore, Bremsen- und Reifenabrieb)
Kraftwerke und Fernheizwerke
Abfallverbrennungsanlagen
Öfen und Heizungen in Privathaushalten
Umschlag von Schüttgütern
Tierhaltung
Störfallverordnung (12. BImSchV)

Die Störfallverordnung (12. BImSchV) ist eine Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Unfällen in Anlagen mit gefährlichen Stoffen regelt. Sie legt Anforderungen an die Betreiber solcher Anlagen fest, um das Risiko von Störfällen zu minimieren und die Auswirkungen möglicher Unfälle zu begrenzen. Sie dient dazu, den Umgang mit… Die Störfallverordnung (12. BImSchV) ist eine Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Unfällen in Anlagen mit gefährlichen Stoffen regelt. Sie legt Anforderungen an die Betreiber solcher Anlagen fest, um das Risiko von Störfällen zu minimieren und die Auswirkungen möglicher Unfälle zu begrenzen. Sie dient dazu, den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Betrieben so zu gestalten, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen möglichst gering ist und die Folgen von Unfällen effektiv eingedämmt werden. Sie ist ein zentraler Bestandteil des Sicherheitsmanagements in Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten.
TA Lärm

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, ist eine Verwaltungsvorschrift in Deutschland, die im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Anwendung findet. Sie dient als Richtlinie für die Beurteilung von Geräuschimmissionen, die von Industrie- und Gewerbebetrieben, Verkehrsanlagen sowie sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen. Die TA Lärm legt Grenzwerte fest, die je nach Art des Gebietes… Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, ist eine Verwaltungsvorschrift in Deutschland, die im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Anwendung findet. Sie dient als Richtlinie für die Beurteilung von Geräuschimmissionen, die von Industrie- und Gewerbebetrieben, Verkehrsanlagen sowie sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen. Die TA Lärm legt Grenzwerte fest, die je nach Art des Gebietes (z.B. Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet) unterschiedlich sind, und definiert Verfahren zur Messung und Bewertung von Lärmbelastungen.

Die TA Lärm stellt sicher, dass die von Anlagen verursachte Lärmbelastung für die umliegenden Gebiete in einem verträglichen Rahmen bleibt und Anwohner vor übermäßiger Lärmbelästigung geschützt werden. Sie enthält darüber hinaus Vorgaben zur Schallprognose und zur Minderung von Lärmemissionen durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen.
TA Luft

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, kurz TA Luft, ist eine Verwaltungsvorschrift in Deutschland, die Grenz- und Richtwerte für die Emission und Immissionen von Luftschadstoffen regelt. Sie ist Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und stellt die zentrale Regelung für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit vor schädlichen Luftverunreinigungen dar. Die TA Luft legt unter… Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, kurz TA Luft, ist eine Verwaltungsvorschrift in Deutschland, die Grenz- und Richtwerte für die Emission und Immissionen von Luftschadstoffen regelt. Sie ist Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und stellt die zentrale Regelung für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit vor schädlichen Luftverunreinigungen dar. Die TA Luft legt unter anderem fest, wie Emissionen aus Industrieanlagen, Kraftwerken und anderen Anlagen zu überwachen und zu begrenzen sind. Dabei werden spezifische Grenzwerte für Schadstoffe wie z. B. Staub, Schwermetalle, organische Verbindungen und Stickoxide definiert. Dies sind die Vorschriften zu den Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Inhalt der Nummer 4 (Kapitel 4) der TA Luft. Darüber hinaus werden in Nummer 5 Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegt, welche sich mit Grenz- oder weiteren Orientierungswerten, meist am Immissionsort, beschäftigt. Außerdem beinhaltet sie Vorschriften zu Messmethoden, Überwachung und Genehmigungsverfahren.

Aufgenommen in die TA Luft wurden 2021 die bisherigen Regelungen aus der Geruchsimmissionsrichtline - "GIRL". Somit werden aktuell auch durch Anlagen entstehende Gerüche und deren Auswirkungen auf dem Menschen bzw. die gesetzliche Zulässigkeit von geruchsemittierenden Vorhaben über die TA Luft geregelt.
Thermische Gebäudehülle

Die thermische Gebäudehülle grenzt das Gebäude von den warmen zu den kalten Bereichen (Außenluft oder unbeheizte Räume) ab. Zu diesen Bauteilen zählen z.B. Außenwände, Bodenplatte, Fenster, Türen und Dach.
Thermische Simulation

Eine thermische Simulation ist eine Methode zur Berechnung und Analyse der thermischen Eigenschaften eines Raums oder Gebäudes, unter Berücksichtigung von verschiedenen Parametern, wie standortbezogene Sonnenstands- und Klimadaten, interne Wärmegewinne, Tag- und Nachtlüftung, Sonnenschutzsteuerung, Verschattung und Kühlung. Ziel ist es, die zu erwartenden Temperaturen im Inneren von Räumen im Laufe des Jahres zu ermitteln und zu… Eine thermische Simulation ist eine Methode zur Berechnung und Analyse der thermischen Eigenschaften eines Raums oder Gebäudes, unter Berücksichtigung von verschiedenen Parametern, wie standortbezogene Sonnenstands- und Klimadaten, interne Wärmegewinne, Tag- und Nachtlüftung, Sonnenschutzsteuerung, Verschattung und Kühlung. Ziel ist es, die zu erwartenden Temperaturen im Inneren von Räumen im Laufe des Jahres zu ermitteln und zu prüfen, ob bzw. mit welchen Optimierungsmaßnahmen der thermische Komfort erreicht wird.
U-Wert

Der Wärmedurchgangskoeffizient U [W/m²K] ist ein Maß für den Wärmedurchgang durch Materie aufgrund eines räumlichen Temperaturunterschiedes. Je geringer der U-Wert, desto besser ist das Bauteil und desto geringer sind die Wärmeverluste über dieses.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Verfahren zur systematischen Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen von geplanten Projekten oder Vorhaben, bevor diese genehmigt werden. Das Ziel der UVP ist es, sicherzustellen, dass die Umweltbelange frühzeitig in die Planung einbezogen werden und mögliche negative Auswirkungen auf Mensch, Natur und Landschaft minimiert werden. Typische Projekte, die einer UVP unterliegen, sind… Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Verfahren zur systematischen Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen von geplanten Projekten oder Vorhaben, bevor diese genehmigt werden. Das Ziel der UVP ist es, sicherzustellen, dass die Umweltbelange frühzeitig in die Planung einbezogen werden und mögliche negative Auswirkungen auf Mensch, Natur und Landschaft minimiert werden. Typische Projekte, die einer UVP unterliegen, sind z.B. große Bauvorhaben, Infrastrukturprojekte wie Straßen oder Flughäfen sowie industrielle Anlagen.

Im Rahmen der UVP werden die Auswirkungen auf verschiedene Umweltaspekte wie Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und das Klima untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bericht zusammengefasst und dienen als Grundlage für die Genehmigungsbehörden, um über die Zulässigkeit des Projekts zu entscheiden.
Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung)

Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung ist ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung, ob für ein geplantes Vorhaben eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Vorprüfung dient dazu, in einem frühen Planungsstadium zu klären, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben könnte, die eine detaillierte Untersuchung erforderlich machen. Dabei wird geprüft, ob bestimmte Schwellenwerte überschritten werden oder besondere Schutzgebiete betroffen… Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung ist ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung, ob für ein geplantes Vorhaben eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Vorprüfung dient dazu, in einem frühen Planungsstadium zu klären, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben könnte, die eine detaillierte Untersuchung erforderlich machen. Dabei wird geprüft, ob bestimmte Schwellenwerte überschritten werden oder besondere Schutzgebiete betroffen sind.

Es gibt zwei Arten der Vorprüfung:

  1. Allgemeine Vorprüfung: Hier wird generell geprüft, ob aufgrund der Art, Größe oder Lage des Vorhabens eine UVP notwendig ist.

  2. Einzelfallprüfung: Diese bezieht sich auf spezifische Umstände des Projekts und die Empfindlichkeit der betroffenen Umwelt.


Die Entscheidung, ob eine UVP notwendig ist, basiert auf einer Kombination von gesetzlichen Vorgaben und einer fachlichen Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen.

Abgrenzung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Während die UVP-Vorprüfung eine erste, kurze Einschätzung bietet, ob eine umfassendere UVP erforderlich ist, ist die UVP selbst ein detailliertes Verfahren, das alle möglichen Umweltauswirkungen eines Projekts tiefgehend untersucht.
Vorbelastung

Die Vorbelastung bezeichnet die bereits vorhandene Immission von Schadstoffen, Lärm oder anderen Umwelteinflüssen an einem bestimmten Standort, bevor zusätzliche Emissionen durch ein neues Vorhaben hinzukommen. Sie ergibt sich aus allen bestehenden Quellen in der Umgebung, wie beispielsweise Verkehrswegen, Industrieanlagen oder Heizungsanlagen. Im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren wird die Vorbelastung ermittelt, um in Kombination mit der geplanten… Die Vorbelastung bezeichnet die bereits vorhandene Immission von Schadstoffen, Lärm oder anderen Umwelteinflüssen an einem bestimmten Standort, bevor zusätzliche Emissionen durch ein neues Vorhaben hinzukommen. Sie ergibt sich aus allen bestehenden Quellen in der Umgebung, wie beispielsweise Verkehrswegen, Industrieanlagen oder Heizungsanlagen.

Im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren wird die Vorbelastung ermittelt, um in Kombination mit der geplanten Zusatzbelastung die Gesamtbelastung zu bestimmen. Diese Gesamtbelastung wird dann mit den geltenden Immissionsgrenzwerten verglichen, um sicherzustellen, dass die Gesundheit und Umwelt nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Wärmebrücke

Wärmebrücken sind Stellen an der thermischen Gebäudehülle, an denen vermehrt Wärme von innen nach außen transportiert werden kann, da keine ausreichende Dämmung vorhanden ist, oder diese durchbrochen wird. Diese unkontrollierten Wärmeverluste führen einerseits zu erhöhten Heizkosten, andererseits auch zu einem schlechteren Wohnkomfort und kann zu Bauschäden wie beispielweise Schimmel führen. Typische Wärmebrücken sind z.B. Balkonanschlüsse,… Wärmebrücken sind Stellen an der thermischen Gebäudehülle, an denen vermehrt Wärme von innen nach außen transportiert werden kann, da keine ausreichende Dämmung vorhanden ist, oder diese durchbrochen wird. Diese unkontrollierten Wärmeverluste führen einerseits zu erhöhten Heizkosten, andererseits auch zu einem schlechteren Wohnkomfort und kann zu Bauschäden wie beispielweise Schimmel führen. Typische Wärmebrücken sind z.B. Balkonanschlüsse, Fensteranschlüsse und Dachanschlüsse.
Wärmeleitfähigkeit (λ)

Die Wärmeleitfähigkeit "Lambda" λ [W/mK] ist eine Stoffeigenschaft, die den Transport von Energie (in Form von Wärme) durch einen Körper aufgrund eines Temperaturunterschiedes beschreibt. Wärme fließt immer in Richtung der niedrigeren Temperatur. Je geringer die Wärmeleitfähigkeit eines Baustoffes ist, desto besser ist das Dämmvermögen.
Wesentliche Änderung (nach § 16 BImSchG)

Der Begriff "wesentliche Änderung" im Sinne von § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bezeichnet Änderungen an einer bestehenden Anlage, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Eine solche Änderung kann sowohl bauliche Maßnahmen, Änderungen im Betriebsablauf als auch eine Änderung der Produktion umfassen. Wenn eine wesentliche Änderung vorliegt, ist eine erneute immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Kriterien… Der Begriff "wesentliche Änderung" im Sinne von § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bezeichnet Änderungen an einer bestehenden Anlage, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Eine solche Änderung kann sowohl bauliche Maßnahmen, Änderungen im Betriebsablauf als auch eine Änderung der Produktion umfassen. Wenn eine wesentliche Änderung vorliegt, ist eine erneute immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Kriterien für eine wesentliche Änderung:

  • Erhebliche Zunahme von Emissionen: Wenn die geplante Änderung zu einer signifikanten Erhöhung von Schadstoff-, Lärm- oder anderen Emissionen führt.

  • Änderung der Art der Emissionen: Wenn durch die Änderung neue Arten von Schadstoffen oder Emissionen freigesetzt werden, die bisher nicht relevant waren.

  • Auswirkungen auf Schutzgüter: Wenn durch die Änderung die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft oder kulturelle Güter wesentlich verstärkt werden.


Ablauf bei einer wesentlichen Änderung:

  • Der Betreiber muss vor der Durchführung der Änderung eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Es wird geprüft, ob durch die geplante Änderung zusätzliche Auflagen notwendig sind, um die Umweltbelastungen im zulässigen Rahmen zu halten.

  • In bestimmten Fällen kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig sein, bei der betroffene Bürger Einwände vorbringen können.


Nicht jede Änderung erfordert jedoch eine neue Genehmigung. Kleine Anpassungen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben, gelten als "nicht wesentliche Änderungen" und bedürfen keiner neuen Genehmigung. Die Einstufung, ob eine Änderung wesentlich ist, erfolgt durch die zuständige Behörde.
Winterlicher Wärmeschutz

Ziel des winterlichen Wärmeschutzes ist es während der Heizperiode an den Innenoberflächen eine ausreichend hohe Temperatur an den Bauteilen zu gewährleisten und somit Oberflächenkondensat und Schimmelwachstum zu vermeiden. Außerdem soll der Wärmeverlust über die Bauteile durch geeignete, effiziente Dämmmaßnahmen minimiert werden.
Zusatzbelastung

Die Zusatzbelastung beschreibt die Erhöhung der vorhandenen Immissionen  durch eine neue oder geänderte Anlage. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird die Zusatzbelastung ermittelt, um festzustellen, wie stark ein geplantes Vorhaben die Umwelt zusätzlich belastet. Die Zusatzbelastung ergibt sich ausschließlich aus den Emissionen des geplanten Projekts und wird zu der bereits bestehenden Immission… Die Zusatzbelastung beschreibt die Erhöhung der vorhandenen Immissionen  durch eine neue oder geänderte Anlage. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird die Zusatzbelastung ermittelt, um festzustellen, wie stark ein geplantes Vorhaben die Umwelt zusätzlich belastet.

Die Zusatzbelastung ergibt sich ausschließlich aus den Emissionen des geplanten Projekts und wird zu der bereits bestehenden Immission (Vorbelastung) addiert. Diese Berechnung ist entscheidend, um die Gesamtbelastung zu bestimmen und zu prüfen, ob die zulässigen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Während die Zusatzbelastung nur die Erhöhung durch das neue Vorhaben beschreibt, bezieht sich die Gesamtbelastung auf die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung. Die Gesamtbelastung entscheidet letztlich darüber, ob Grenzwerte überschritten werden und Maßnahmen zur Emissionsminderung erforderlich sind. Im Bereich Luftreinhaltung sind weitere Kriterien definiert, die zu einer Genehmigung führen können, z. B. das Kriterium der "irrelevanten Gesamtzusatzbelastung".