"Kein Lärm ist aufdringlicher als der, den man zu überhören sucht."
Dieses einfache Zitat des irischen Schriftstellers und Literaturwissenschaftlers Clive Staples Lewis (1898-1963) verdeutlicht die Problematik, dass die Störwirkung von Geräuschen durch reine Messgrößen wie Schalldruckpegel, Frequenzzusammensetzung oder Impulshaltigkeit nur sehr unzureichend beschrieben werden kann. Die Frage, ob ein Geräusch als unzumutbar empfunden wird, hängt vielmehr von der persönlichen Einstellung und der momentanen Stimmung desjenigen Menschen ab, der die Schallimmissionen wahrnimmt. So kann bereits ein kaum hörbares Geräusch unerträglich erscheinen, wenn man diesem "hilflos" ausgeliefert ist (Beispiel: Betriebsgeräusch einer Heizung im Schlafzimmer). Setzt man sich hingegen den Schallimmissionen freiwillig aus, so werden sogar sehr hohe Pegel als angenehm empfunden (Beispiel: Besuch einer Diskothek). Aus dieser Situation hat sich die folgende Begriffsdefinition für Lärm entwickelt: "Lärm ist Schall, der als störend empfunden wird, oder gesundheitsschädlich ist."
Im Kontext des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Geräuschimmissionen dann als Lärm bezeichnet, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Demzufolge beschäftigt sich der Lärmimmissionsschutz mit dem Schutz vor störenden bzw. schädlichen Schallimmissionen. Anderweitig geläufige Begriffe sind Lärmschutz, Schallschutz oder Schallimmissionsschutz.
Zu den wichtigsten Lärmverursachern zählen die folgenden Lärmquellen:
Nahezu alle gewerblichen Nutzungen sowie Industrieanlagen unterliegen als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und fallen bezüglich der Beurteilung der von ihnen verursachten Lärmimmissionen in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, "TA Lärm".
Um sicherzustellen, dass der notwendige Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigem Anlagenlärm gewährleistet ist, werden deshalb oftmals bei der Genehmigung gewerblicher Anlagen Schallschutzgutachten gefordert. Von ähnlicher Bedeutung wie im Einzelgenehmigungsverfahren ist die qualifizierte Behandlung lärmimmissionsschutzfachlicher Belange auch im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. sowohl bei der Entwicklung von Wohngebieten im Einwirkungsbereich von Gewerbebetrieben oder Industrieanlagen, als auch umgekehrt bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten im Umfeld bestehender schutzbedürftiger Nutzungen.
Wie auch immer die Aufgabenstellung lautet und um welchen Anlagentyp es sich handelt: Wir nehmen Bauvorhaben und Bauleitplanungen jeglicher Art und Größe akustisch unter die Lupe und erarbeiten für Sie rechtssichere, praxisgerechte und individuell zugeschnittene Lösungen in Sachen Gewerbelärm:
- Schalltechnische Gutachten als Basis für eine lärmimmissionsschutzrechtlich abgesicherte Neugenehmigung oder Erweiterung von Gewerbe- und Industriebauten
- Entwicklung von baulichen, technischen und organisatorischen Schallschutzmaßnahmen für bestehende oder geplante Gewerbebetriebe und Industrieanlagen
- Geräuschkontingentierung für Gewerbegebiete, Industriegebiete und Sondergebiete zur Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 in Bebauungsplänen
- Nachweis der Einhaltung zulässiger Lärmkontingente für geplante Bauvorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten (Kontingentnachweise)
- Auslegung von Schalldämpfern für luft- klima- und prozesstechnische Anlagen
- Entwurf und Optimierung von Schallschutzwänden, Einhausungen und Kapselungen
- Schallschutztechnische Standortanalysen und Machbarkeitsstudien zur Bewertung der schalltechnischen Qualität von Grundstücken
- Aufstellung und Pflege von Lärmemissionskatastern für Industriebetriebe
- Entwicklung von Lärmsanierungskonzepten für Gewerbe- und Industriebetriebe
- Prognoseberechnungen zur schalltechnischen und wirtschaftlichen Optimierung der Baukonstruktion von Produktionshallen
Wir führen Schallpegelmessungen an Anlagen, Fahrzeugen und Maschinen jeder Art und Größenordnung durch. Dabei fallen beispielsweise die folgenden messtechnischen Aufgaben an:
- Abnahmemessungen zum Nachweis der Einhaltung von Schallschutzauflagen in Genehmigungsbescheiden
- Überwachungsmessungen zur Kontrolle der Einhaltung zulässiger Immissionsrichtwerte oder Immissionsanteile
- Planung und Durchführung von Langzeit-Immissionsmessungen mit digitaler Tonaufnahme zur Beweissicherung
- Einsatz von Wetterstationen und Videoüberwachungen als ergänzende Dokumentation der Messbedingungen
- Bestimmung der Schallleistungspegel einzelner Maschinen oder Anlagenteile (z.B. nach DIN 45635 oder DIN EN ISO 3744 bis 3747)
- Messungen zur Ermittlung der Schallleistung großflächiger Industriebetriebe oder anderer amorpher Quellstrukturen (z.B. nach DIN ISO 8297)
- Schallpegelmessungen zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche (z.B. nach DIN 45680)
- Untersuchungen zur Tonhaltigkeit von Geräuschen (z.B. nach DIN 45681)
Verkehrslärm ist in unserer dicht besiedelten und infrastrukturell engmaschig vernetzten Gesellschaft nahezu allgegenwärtig. Um in den Genuss von "echter Stille" zu kommen, bedarf es großer Abstände zu Straßen, Bahnlinien und Flugrouten. Es ist daher nicht weiter erstaunlich, dass der Straßenverkehrslärm in allen Statistiken zur Lärmbelästigung unangefochtener "Branchenführer" ist.
Konträr dazu steht die Tatsache, dass der Gesetzgeber aus gutem Grund - denn wir alle leben mit und von der Mobilität - den Maßstab zur Beurteilung von Geräuschimmissionen, die durch öffentlichen Verkehrslärm verursacht werden, wesentlich lockerer angelegt hat, als es bei anlagenbedingten Lärmeinwirkungen durch Gewerbebetriebe oder Sportanlagen der Fall ist: Im Vergleich zum Anlagenlärm gelten für Straßenlärm und Schienenlärm höhere Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte sowie weniger strenge Beurteilungszeiträume. Wenn aktiver Schallschutz nicht in genügendem Umfang möglich ist und im Freien überhöhte Verkehrslärmpegel herrschen, so eröffnen sich größere Abwägungsspielräume und ist es unter Umständen statthaft, passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, die - entgegen dem eigentlichen Sinn des Immissionsschutzes - ausschließlich auf die Sicherstellung ausreichend niedriger Pegel im Inneren von Gebäuden abzielen.
Trotz dieser vereinfachten Ausgangslage muss die Thematik "Verkehrslärm" immer dann qualifiziert gutachterlich untersucht und eine gerechte Abwägung der verschiedenen Interessen herbeigeführt werden, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
- Neubau oder wesentliche Änderung von Straßen bzw. Schienenverkehrswegen im Umfeld schutzbedürftiger Nutzungen
- Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen (z.B. von Wohngebieten) an bestehende Straßen oder Bahnlinien
- Hochbelastete Bestandssituationen mit Überprüfung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung durch Verkehrslärmimmissionen
Wie können wir Sie beraten? In unseren Fachgutachten zum öffentlichen Verkehrslärm bearbeiten wir unter anderem die folgenden Aufgabenstellungen:
- Emissionsprognosen und Schallausbreitungsberechnungen für Schienen- und Straßenverkehrslärm nach den jeweils geltenden Richtlinien und Regelwerken (z.B. "RLS 19", "Schall 03")
- Immissionsschutzfachliche Beurteilung von Verkehrslärmbelastungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung
- Gutachten zum Schallschutz im Städtebau im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen mit Ausweisung schutzbedürftiger Nutzungen
- Schalltechnische Gutachten zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) beim Neubau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Verkehrswege
- Dimensionierung und Optimierung von Lärmschutzwänden und Lärmschutzwällen unter Berücksichtigung schalltechnischer und wirtschaflicher Aspekte
- Untersuchungen zur Immissionspegelerhöhung durch Reflexionen an Gebäudefassaden oder Schallschutzwänden
- Prüfung der Notwendigkeit für die Errichtung absorbierender oder hochabsorbierender Schallschutzwände
- Optimierung von Baukörperhöhen und Baukörperstellungen zur Nutzung der Eigenabschirmung bei Baugebietsausweisungen
- Vorschläge zur Festsetzung von schallschutztechnisch optimierter Grundrissorientierungen als Ergänzung oder Ersatz für die Errichtung von Schallschutzanlagen
- Entwicklung notwendiger Festsetzungen zum aktiven und passiven Schutz vor Verkehrslärm in Bebauungsplänen
- Gutachten zur Feststellung der erzielbaren Pegelminderungen durch Lärmschutzanlagen als Grundlage zur Aufstellung von Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
- Lärmimmissionsschutzfachliche Betroffenheitsanalysen und Variantenuntersuchungen für geplante Straßentrassen
- Lärmminderungsplanung und Lärmaktionsplanung
- Schallpegelmessungen zur Feststellung tatsächlicher Verkehrslärmbelastungen als Beweissicherung oder als Grundlage zur Dimensionierung baulicher Schallschutzmaßnahmen
- Schallschutz im Hochbau zum Schutz vor Verkehrslärm bei Neuplanung oder Sanierung von Gebäuden
- Ermittlung von Schallschutzmaßnahmen, die im Sinne der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendig sind, um dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Inneren von Gebäuden gerecht zu werden
- Planung, Durchführung und Abwicklung sämtlicher Leistungen zur Lärmsanierung im Falle des Vorliegens von Überschreitungen der - im Jahr 2010 um 3 dB(A) abgesenkten - Sanierungsgrenzwerte der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
Mit der Errichtung von Sportanlagen oder der Durchführung von Veranstaltungen ist immer der Wunsch nach einem möglichst intensiven und uneingeschränkten Nutzungsumfang verbunden. Um diesem Ziel im Spannungsfeld mit dem in der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) bzw. in der Freizeitlärmrichtlinie verankerten Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden, beraten wir Kommunen, Sportvereine, Investoren und Veranstalter von der Bauleitplanung über die ersten Entwürfe bis hin zur Genehmigung. Als typische Beispiele für schalltechnisch relevante Sport- und Freizeitanlagen bzw. Veranstaltungen seien genannt:
- Klassische Sportanlagen: z.B. Fußball- und Tennisplätze sowie Stockbahnanlagen
- Trendsportanlagen: z.B. Streetball- und Beachvolleyballplätze sowie Skateranlagen
- Motorsportanlagen: z.B. Motocross- und Speedwaystrecken sowie Kartbahnen für Leih- und Rennkarts
- Überbaute und offene Schießanlagen
- Ortsfeste Freizeitanlagen: z.B. Vergnügungsparks und Mehrzweckhallen
- Temporäre Veranstaltungen: z.B. Volksfeste, Musikfestivals, Open-Air-Konzerte und Stadtfeste
Mit dem Ziel einer lärmimmissionsschutzfachlich konfliktfreien Realisierung geplanter Sportanlagen und Veranstaltungen unterstützen wir Sie als Gutachter mit den folgenden Ingenieurdienstleistungen:
- Klärung der rechtlichen Randbedingungen: z.B. bauplanungsrechtliche Situation, Schutzbedürftigkeit der Immissionsorte
- Empfehlungen zur schallschutztechnisch optimalen Planung von Sportanlagen oder Veranstaltungen in der Entwurfsphase: z.B. Anordnung von Anlagen, Parkplatz- und Zufahrtssituation, strategische Veranstaltungsplanung
- Beratung zum Altanlagenbonus und zur Anhebung von Immissionsrichtwerten im Falle "seltener Ereignisse"
- Lärmemissionsprognosen für Sport- und Freizeitanlagen sowie Veranstaltungen jeglicher Art
- Schallausbreitungsberechnungen zur Prognose der in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuscheinwirkungen
- Dimensionierung baulicher Schallschutzmaßnahmen: z.B. Baukörperabschirmung, Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle, Überdachung oder Einhausung kritischer Lärmquellen
- Organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung: z.B. Festlegung möglicher Nutzungs- und Spielzeiten, Steuerung von Veranstaltungsabläufen
- Raumakustische Maßnahmen zur Senkung von Nachhallzeiten und Innenpegeln in Sport- und Mehrzweckhallen
- Erarbeitung von Festsetzungen zum Schutz vor unzulässigen Sportlärmimmissionen in Bebauungsplänen
- Entwicklung von Schallschutzauflagen zur Absicherung des Lärmimmissionsschutzes in der Genehmigung
- Schalltechnische Gutachten zur Dokumentation und als Genehmigungsgrundlage
- Entwicklung von Vereinbarungen zum Schallschutz in zivilrechtlichen Verträgen
Im Falle bereits bestehender Sportanlagen oder Veranstaltungen ergeben sich in Sachen Schallimmissionsschutz unterschiedliche Fragestellungen: Brauchen Sie als Verein Gewissheit, ob die Beschwerden aus der Nachbarschaft über unzumutbaren Lärm berechtigt sind? Müssen Sie als Veranstalter den Nachweis führen, dass Sie die behördlichen Auflagen zum Schallschutz erfüllen können? Oder möchten Sie als lärmgeplagter Nachbar endlich den Beweis antreten, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte auf Ihrem Grundstück überschritten werden?
Wir dokumentieren "Ihren" Sport- und Freizeitlärm normgerecht nach den einschlägigen Gesetzen und Regelwerken. Dabei richten wir die Messstrategie und die Auswahl der Messtechnik flexibel an den jeweiligen Gegebenheiten aus:
- Überwachungsmessungen zur Feststellung der Lärmbelastung in der Nachbarschaft von Sport- und Freizeitanlagen
- Messung und gutachterliche Bescheinigung der Schallleistungspegel von Fahrgeschäften in Vergnügungsparks und auf Volksfesten
- Einpegeln der maximal zulässigen Leistung von Beschallungsanlagen bei Musikveranstaltungen im Freien wie auch im Inneren von Hallen und Festzelten
- Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuscheinwirkungen nach DIN 45680 im Inneren von Aufenthaltsräumen
- Simultanmessungen der Schalldruckpegel an der Lärmquelle und in der Nachbarschaft
- Langzeit-Schallpegelmessungen mit digitaler Tonaufzeichnung zur Beweissicherung und statistischen Absicherung
- Bestimmung von Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit von Sport- und Veranstaltungslärm
- Abnahmemessungen zur Überprüfung der Einhaltung von Schallschutzauflagen in Genehmigungen
- Schallpegelmessungen zur sachverständigen und unabhängigen Kontrolle der Einhaltung von Vertragsinhalten und Genehmigungsauflagen
"Baulärm war früher Krach, heute ist er Wachstumsmusik"
Diese sarkastische Aussage von Alfred Biolek charakterisiert recht treffend die unterschwellige Grundhaltung, die nicht selten in der Kommunalpolitik und in Behörden anzutreffen ist, wenn Beschwerden von Anwohnern einer Baustelle über unzumutbare Lärmbelästigungen durch Baulärm vorgetragen werden. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass derartige Beschwerden oftmals erst dann wirklich ernst genommen werden, wenn die Unzulässigkeit der Baulärmimmissionen durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten bewiesen wird.
Die durch den Betrieb von Baustellen hervorgerufenen Lärmentwicklungen werden als Baulärm bezeichnet und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) beurteilt. Der Geltungsbereich der AVV Baulärm erstreckt sich auf gewerbliche Bauarbeiten und den Einsatz von Baumaschinen zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung oder zum Abbruch baulicher Anlagen. Außerhalb des Anwendungsbereiches der AVV Baulärm liegen hingegen Geräusche, die durch Bauarbeiten von Privatpersonen verursacht werden. Diese fallen unter die Kategorie "Nachbarschaftslärm".
Werden die in der AVV Baulärm festgelegten Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) verletzt, so sollen Maßnahmen zur Minderung der Beurteilungspegel angeordnet werden. Hierzu gehören beispielsweise Maßnahmen an der Einrichtung und Organisation der Baustelle oder an den eingesetzten Baumaschinen, die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen sowie die Umstellung auf geräuscharme Bauverfahren. In Betracht kommen weiterhin auch zeitliche Beschränkungen des Baubetriebes. Zu prüfen ist insbesondere auch, ob die im Bereich der schutzbedürftigen Nachbarschaft herrschenden überhöhten Lärmimmissionen ihre Ursache darin haben, dass Baumaschinen oder Bauverfahren eingesetzt werden, die nicht dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen.
Zur Überwachung von Baulärmimmissionen wenden wir modernste Messtechniken und Auswerteverfahren an, welche es nicht nur ermöglichen, die Geräuscheinwirkungen stichprobenartig oder tagesweise festzuhalten. Falls nötig führen auch wir Langzeitmessungen durch, mit deren Hilfe die Lärmsituation über mehrere Wochen oder Monate belegt werden kann. Die Aufzeichnung der Schalldruckpegel und deren Frequenzzusammensetzung in nahezu beliebiger zeitlicher Auflösung kann bei Bedarf durch digitale Tonaufzeichnungen in höchster Audioqualität ergänzt werden. Um höchsten Ansprüchen an die Beweissicherung gerecht zu werden, können wir zusätzlich Videoüberwachungssysteme einsetzen, so dass auch komplexe örtliche und betriebliche Bedingungen vollständig optisch und akustisch erfasst werden. Die gewonnenen Messdaten werden konform zu den Vorgaben der AVV Baulärm ausgewertet und in Sachverständigengutachten erläutert und dokumentiert. Typische Aufgabenstellungen sind dabei:
- Nullfall-Messungen zur Beweissicherung maßgeblicher Geräuschbelastungen vor Baubeginn (z.B. Verkehrslärm)
- Schallpegelmessungen zum gutachterlichen Nachweis von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm durch Baustellenbetrieb
- Gerichtlich festgesetzte oder behördlich angeordnete Gutachten zur Sicherung eines immissionsschutzrechtlich nachbarverträglichen Baustellenbetriebes
- Entwicklung von Maßnahmen zur möglichst effektiven Minderung der Lärmbelastung im Umfeld von Baustellen im Falle von Richtwertüberschreitungen
Wo gehobelt wird, da fallen Späne - und es entsteht Lärm!
Nicht nur bei der Holzverarbeitung, sondern auch an vielen Arbeitsplätzen zahlreicher anderer Betriebe des produzierenden Gewerbes, des Bauwesens, der Rohstoff- und Energiegewinnung sowie der Musik- und Unterhaltungsbranche sind trotz des Einsatzes moderner Technik Tages-Lärmexpositionspegel zwischen 80 dB(A) und 90 dB(A) keine Seltenheit. An kritischen Arbeitsplätzen sind die Arbeitnehmer oftmals auch Schalldruckpegeln von bis zu 100 dB(A) und mehr ausgesetzt.
Die Folgen zu hoher Lärmbelastungen am Arbeitsplatz lassen sich in drei Gruppen gliedern:
- Gesundheit: z.B. Erhöhung des Blutdrucks, vermehrte Ausschüttung von Stresshormonen, Veränderung von Atem- und Herzrhythmus, Schädigung des Innenohrs (Lärmschwerhörigkeit)
- Leistungsfähigkeit: Absinken der geistigen und motorischen Leistungskraft, Nachlassen von Konzentration, Kreativität und Produktivität, Anstieg von Fehlerquoten
- Arbeitssicherheit: Steigendes Unfallrisiko durch sinkende Aufmerksamkeit, geschwächte Signalerkennung, gestörtes Ortungsvermögen und schlechte sprachliche Kommunikation
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung aus dem Jahr 2007 legt für den Tages-Lärmexpositionspegel einen unteren Auslösewert von 80 dB(A) fest, der vom Unternehmer verschiedene Maßnahmen zur Lärmprävention erfordert, wenn er erreicht oder überschritten wird. Bei einer Überschreitung des oberen Auslösewertes von 85 dB(A) ist ein qualifiziertes Lärmminderungsprogramm bestehend aus geeigneten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zu entwickeln und durchzuführen.
Auch wenn die in der früheren Fassung der Arbeitsstättenverordnung genannten Immissionsgrenzwerte von 55 dB(A) für überwiegend geistige Tätigkeiten sowie 70 dB(A) für einfache, oder überwiegend mechanisierte Tätigkeiten zur Verwaltungsvereinfachung nicht mehr in die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen wurden, so trägt der Unternehmer dennoch weiterhin die Verantwortung dafür, dass die Lärmexposition seiner Mitarbeiter unter Abwägung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Standes der Technik zur Lärmminderung die jeweils zu ermittelnde Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreitet. Für diese Beurteilungen werden beispielsweise die VDI-Richtlinie 2058-3 und die DIN EN ISO 11690-1 herangezogen.
Was können wir für Sie tun? Lärmmessungen, Bestandsanalysen und Gefährdungsbeurteilungen
An erster Stelle steht eine sorgfältige messtechnische Analyse der bestehenden Geräuschverhältnisse. Je nach Situation und Aufgabenstellung kommen dabei unter anderem die folgenden Mess- und Beurteilungsverfahren zum Einsatz:
- Erhebung von Arbeitsabläufen und Ermittlung von Tätigkeitsprofilen der Arbeitnehmer
- Tätigkeitsbezogene Schallpegelmessungen
- Berufsbildbezogene Schallpegelmessungen
- Langzeitmessungen über mehrere repräsentative Arbeitstage oder Arbeitswochen
- Installation von Dauermessstationen mit digitaler Tonaufzeichnung
- Ortsfeste Schallpegelmessungen
- Personengebundene Schallpegelmessungen mit Lärmdosimetern
- Rastermessungen zur flächendeckenden Pegeldokumentation, z.B. in Großraumbüros oder Produktionshallen
- Berechnung der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h
- Berechnung der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h
- Ermittlung der C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel LpCpeak
- Schallpegelmessungen zur Beurteilung der Lästigkeit und Störwirkung von Geräuschen an "ruhigen" Arbeitsplätzen
- Nachhallzeitmessungen zur Bewertung der raumakustischen Verhältnisse
- Messungen und Berechnungen zur Ermittlung maßgeblicher Lärmquellen
- Messungen zur Bestimmung des Schallleistungspegels von Maschinen
- Messungen zur Bestimmung der Emissions-Schalldruckpegel an Arbeitsplätzen
- Erstellung von Lärmkatasterkarten
- Dokumentation der Untersuchungsergebnisse in schalltechnischen Gutachten
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
Programme zur Lärmminderung und Lärmsanierung
In Ihrem Unternehmen werden die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung überschritten? Oder möchten Sie die Lärmbelastungen in Ihrem Unternehmen freiwillig reduzieren? Auf Basis unserer Bestandsanalyse entwerfen wir für Sie Konzepte zur möglichst effektiven Lärmsanierung und stellen die notwendigen Lärmminderungsprogramme auf:
- Kapselung und Abschirmung von Schallquellen unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse
- Schallschutztechnische Optimierung von Arbeits- und Betriebsabläufen
- Verkleinerung kennzeichnungspflichtiger Lärmbereiche durch Optimierung der Maschinenaufstellung
- Dimensionierung raumakustischer Maßnahmen zur Senkung von Nachhallzeiten und Innenpegeln
Jetzt kann sie kommen, die Berufsgenossenschaft!
"Der eigene Hund macht keinen Lärm, er bellt nur!"
Bereits im Jahr 1930 erkannte Kurt Tucholsky die unüberwindlichen Gräben, die sich in der Wahrnehmung von Geräuschen auftun können, wenn Menschen eine unterschiedliche Beziehung zur Herkunft bzw. zum Verursacher eines Geräusches haben.
Entstehen störende Geräusche im privaten Bereich ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit, so spricht man von "Nachbarschaftslärm". Typische Beispiele hierfür sind das oben genannte Hundebellen, private Feierlichkeiten, der Betrieb von Radios und Fernsehern sowie Heimwerker- und Gartenarbeiten. Die aus Nachbarschaftslärm resultierenden Konflikte zwischen den Streitparteien sind oft äußerst emotionsgeladen und enden vielfach in Zivilklagen vor Gericht. Besonders problematisch ist dabei, dass die Beurteilung von zumeist stark verhaltensgeprägtem Nachbarschaftslärm - im Gegensatz zu anderen Lärmarten - keinen bundeseinheitlich festgelegten gesetzlichen Regelungen unterliegt. Zur Ermittlung und Bewertung von Nachbarschaftslärm werden deshalb in vielen Fällen hilfsweise die Verfahren und Immissionsrichtwerte herangezogen, die in der "TA Lärm" für die Begutachtung von Lärmimmissionen gewerblicher Anlagen verankert sind. Letztendlich ist aber in der Beantwortung der Frage nach der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch Nachbarschaftslärm im Sinne von § 906 BGB ein weit gesteckter Ermessensspielraum enthalten.
Die Sorgfalt und das Verantwortungsbewusstsein, die notwendig sind, um diesen Ermessensspielraum so gerecht wie möglich auszufüllen, können Sie von uns erwarten, wenn Sie uns die Begutachtung von Nachbarschaftslärm übertragen.
Da das Auftreten, die Dauer und die Intensität der Geräuscheinwirkungen bei Nachbarschaftslärm zumeist weniger vorhersehbar ist, als bei anderen Lärmarten (z.B. Gewerbelärm, Baulärm, Sportlärm), ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Dauermessstation einzurichten und die Geräuschsituation über einen längeren Zeitraum zu dokumentieren. Neben der Messung und Protokollierung der zeitlichen Verläufe der Schalldruckpegel sowie einer synchronisierten digitalen Tonaufzeichnung bietet sich situationsabhängig eventuell auch eine ergänzende Videoaufzeichnung der Geschehnisse an. So kann der stichhaltige Beweis erbracht werden, dass die beanstandeten Lärmbelastungen tatsächlich auftreten und aufgrund Ihrer Intensität und Häufigkeit eine relevante Ruhestörung bzw. eine erhebliche Belästigung darstellen.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir entwickeln eine Messstrategie, die optimal auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnitten ist. Den Einsatz der Messtechnik und die Dauer der Lärmmessungen richten wir flexibel an den Randbedingungen und an der erforderlichen Belastbarkeit des Gutachtens aus. Die mögliche Untersuchungstiefe reicht von der stichprobenhaften Einzelmessung bis hin zu mehrwöchigen Dauermessungen zur lückenlosen Beweisführung über die Geräuschimmissionen und deren Verursacher.
Unser Leistungsspektrum auf dem Gebiet des Schallimmissionsschutzes
- Schallpegelmessungen zur Feststellung von Tatsachen und zur Analyse von Bestandssituationen
- Langzeitmessungen mit digitaler Tonaufzeichnung in höchster Audioqualität
- Unterstützende Videoüberwachung sowie Aufzeichnung von Wetterdaten
- Messtechnische Untersuchungen zur Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit von Geräuscheinwirkungen
- Messungen zur Beurteilung tieffrequenter Schallimmissionen
- Normgerechte Ermittlung von Schallleistungspegeln für Anlagen und Fahrzeuge aller Art
- Abnahmemessungen und Überwachungsmessungen zur Kontrolle der Einhaltung von Schallschutzauflagen
- Vorausberechnung der Schallabstrahlung für Lärmquellen aller Art (Prognose der Geräuschemissionen)
- Schallausbreitungsberechnungen zur Prognose von Immissionspegeln im Freien und im Rauminneren
- Untersuchung komplexer Schallausbreitungsbedingungen (z.B. Bodendämpfung und Abschirmwirkung durch Geländeformationen, Pegelminderung durch Gebäudeabschirmung, Pegelerhöhung durch Reflexionen, Einflüsse von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Wind, Geräuschentwicklung über große Entfernungen)
- Schallschutzkonzepte und Lärmsanierungspläne für Quellen aller Art
- Baulicher Schallschutz zur Minderung der Schallabstrahlung von Industriebauten
- Schallschutz im Hochbau zum Schutz vor Außenlärm (passiver Schallschutz)
- Dimensionierung von Lärmschutzwänden und Lärmschutzwällen
- Auslegung technischer Schallschutzmaßnahmen (z.B. Kapselungen, Schalldämpfer)
- Schallschutztechnische Optimierung von Planungsprozessen für Bauvorhaben, Anlagen, Nutzungen aller Art
- Organisatorischer Schallschutz zur Gewährleistung von Schallschutzanforderungen
- Entwicklung von Vertragsinhalten und Genehmigungsauflagen zum Schallschutz
- Lärmminderungsplanung zum Schutz vor Umgebungslärm
- Lärmimmissionsschutzfachliche Optimierung von Baukörperstrukturen und Gebäudestellungen
- Geräuschkontingentierung bei der Neuausweisung oder Überplanung von Gewerbe- und Industriegebieten
- Betroffenheitsanalysen zur immissionsschutzfachlichen Bewertung von Planungsvarianten
- Entwicklung der Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz in Bebauungsplänen
- Schalltechnische Untersuchungen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungspläne)
- Studien zum Lärmimmissionsschutz für städtebauliche Rahmenplanungen
- Schallschutzgutachten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung von Bebauungsplänen)
- Lärmschutzgutachten zur Genehmigung von Bauvorhaben nach Baurecht (BauGB)
- Fachgutachten zur Genehmigung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (BImSchG)
- Messberichte zur Dokumentation von Schallpegelmessungen
- Schallschutzgutachten im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
- Erstattung von Gerichtsgutachten in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Streitsachen
- Gutachten in selbständigen Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren)
- Schiedsgutachten zur Förderung des Einigungsprozesses zwischen Streitparteien
- Unterstützung von Mediationsverfahren durch unabhängige Sachverständigentätigkeit
- Beratung und Privatgutachten bei Nachbarschaftsbeschwerden
Anfragen bezüglich unseren Dienstleistungen zum Schallimmissionsschutz können Sie jederzeit unverbindlich über unsere Kontaktseite stellen.